Planungs- und Baurecht, nachträgliche Baubewilligung, Zonenkonformität der Kleintierhaltung in einer Wohnzone, Lärmemissionen, Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 12 Abs. 1 PBG, Art. 7 USG. Bestandteil einer reinen Wohnnutzung ist auch das Halten von Tieren, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbar ist. Zonenkonform in Wohnzonen ist eine Tierhaltung, die der eigenen Freizeitbetätigung dient, wozu auch die nichtgewerbliche Zucht zählt. Ob eine Tierhaltung noch als Freizeitbetätigung bezeichnet werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Indes können auch Nutztiere Gegenstand hobbymässiger Beschäftigung sein. Bauwerke zur Haltung von Haustieren sind so lange zonenkonform, als von den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden. Die hobbymässige Haltung samt dazugehöriger Bauten von Kaninchen, Hühnern und eines Hahns ist abstrakt zonenkonform. Im konkreten Fall wurde die Haltung von acht Kaninchen, 18 Hühnern und eines Hahns in einem ländlich geprägten Umfeld bei Einstallung des Geflügels zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr in einem schallisolierten Hühnerhaus als zonenkonform beurteilt. (Verwaltungsgericht, B 2025/46)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Nachdem die Vorinstanz die von der Beschwerdebeteiligten erteilte Baubewilligung aufgehoben hat, sind die Be- schwerdeführer als Baugesuchsteller zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Ver- bindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom
18. Februar 2025 wurde mit Eingabe vom 4. März 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt zu- sammen mit der Ergänzung vom 7. April 2025 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die ge- setzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und
E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdebeteiligten datiert vom 6./9. Dezember 2022 und erging damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am
1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben sind somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG sowie BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen, in: Pra 105 Nr. 52, und G. MÜLLER, Zulässigkeit der begünstigenden Rückwirkung, in: ZBl 118/2017, S. 268 ff., S. 273 ff.). Die Anwendung "neuen Rechts" (vgl. Art. 173 Abs. 2 PBG) setzt allerdings gemäss der Praxis im Kanton St. Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Pla- nungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: B 2025/46 4/23
ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des BUD "Übergangsrechtliche Best- immungen im Planungs- und Baugesetz PBG", vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Bau- reglement der Beschwerdebeteiligten vom 9. März 2017 (BauR) und der Zonenplan wurden noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen des PBG kann daher praxisgemäss vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, ist auf das bis 30. Sep- tember 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) und das kommunale Reglement – vorliegend das BauR – abzustellen.
E. 3 Die Beschwerdeführer beantragen ohne nähere Begründung einen Augenschein. Der Au- genschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrit- tene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schind- ler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 50 zu Art. 12-13 VRP). Die tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall hinreichend aus den Verfahrensakten. Im Rekursverfahren wurde zudem ein Augen- und Ohrenschein durchgeführt. Davon liegt ein aussagekräftiges Protokoll samt diversen Fotografien in den Akten (act. 10/17 samt Beilage 1). Für die Klärung der tatsächlichen Gegebenheiten – so- weit sie vorliegend zu prüfen sind – vermöchte ein Augenschein deshalb aller Voraussicht nach nicht zu weiteren für das Gericht relevanten Erkenntnissen zu führen, insbesondere auch deshalb, weil auf dem Grundstück der Beschwerdeführer derzeit offenbar kein krä- hender Hahn gehalten wird. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die hobbymässige Tierhaltung in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform sei, so insbesondere auch das Halten von Ka- ninchen und Hühnern, wobei es im Einzelfall auf die Anzahl der Tiere ankomme. Das Halten eines Hahns in einer Wohnzone sei nicht per se zonenwidrig. Ob die konkrete Hobbytier- haltung mit 18 Hühnern, einem Hahn und acht Kaninchen aufgrund der durch alle zusam- men verursachten Immissionen im konkreten Fall zulässig sei oder nicht, sei allerdings nicht B 2025/46 5/23
abstrakt anhand Vorschriften zur Zonenkonformität zu prüfen, sondern anhand der umwelt- rechtlichen Bestimmungen. Das Gegacker der Hühner sei vorliegend als nicht störend zu beurteilen, währenddessen das Krähen des Hahns als laut und daher eher störend regis- triert werde. Die Anwesenheit der Kaninchen sei jedenfalls in Form von Lärm nicht wahrge- nommen worden (act. 2, E. 5.2.2). Während des Augenscheins habe der Hahn rund 13-mal gekräht. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Krähen des Hahns tendenziell häufig vorkomme. Zudem sei das Krähen laut und impulsiv gewesen. Zwar werde der Hahn auf einem Grundstück gehalten, das sich in einer ländlichen Umgebung am Rande eines Dorfes befinde, in welchem zwei bis drei Bautiefen weiter die Landwirtschaftszone beginne. Jedoch sei die Gegend auch seitens der Rekursinstanz als eher ruhig wahrgenommen worden. So gebe es in der näheren Umgebung keine störenden Strassen oder Betriebe, weshalb das Krähen des Hahns als übermässig zu werten sei und somit eine Verletzung der umwelt- rechtlichen Vorgaben darstelle (act. 2, E. 5.2.6). Da keine weiteren Massnahmen zur Re- duktion der vom Hahn ausgehenden Lärmimmissionen möglich seien, sei die Baubewilli- gung, welche auch das Halten des Hahns beinhalte, aufzuheben (act. 2, E. 5.2.7). Im Sinn des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips sei es zudem möglich und auch angezeigt, die Tiergehege weiter von der südlichen und westlichen Nachbarschaft weg in Richtung Norden zu platzieren. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte geprüft werden müssen, ob noch weitere Standorte in Frage kommen. Es liege daher auch eine Verletzung des Vorsor- geprinzips vor; auch aus diesem Grund sei die Baubewilligung aufzuheben (act. 2, E. 5.3.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Messung der von ihrem (mitt- lerweile verstorbenen) Hahn verursachten Immissionen sei fehlerhaft erfolgt. Es könne nicht allein auf die Anzahl an Krährufen während des vorinstanzlichen Augenscheins abgestellt werden. Aufgrund der grossen Anzahl fremder Personen habe der Hahn anfänglich – seiner natürlichen Veranlagung folgend – wiederholt gekräht, sich im weiteren Verlauf jedoch mehr und mehr beruhigt. Die vorinstanzlichen Erhebungen seien daher nicht aussagekräftig und der Sachverhalt diesbezüglich unvollständig bzw. falsch festgestellt. Bei den zwei von der Beschwerdebeteiligten durchgeführten Augenscheinen seien einmal überhaupt keine Kräh- rufe festgestellt worden, das andere Mal zwei bis drei Rufe pro Stunde, was kaum störend sein könne. Der Hahn habe vor allem zu Arbeitszeiten am Morgen, gegen Mittag und am Nachmittag gekräht. Bei Sonnenuntergang sei er in den Stall gegangen und habe sich ruhig verhalten. Die beim Augenschein anwesende Mitarbeiterin des Amtes für Umweltschutz (AFU) habe keine abschliessende Beurteilung abgegeben. Sie habe auch keine techni- schen Hilfsmittel dabeigehabt, um die Intensität des Krähens festzustellen. Im anschlies- send von einer anderen Person erstellten Amtsbericht des AFU habe es plötzlich geheis- sen, der Hahn krähe während des ganzen Tages immer wieder laut, weshalb die Störungen nicht geringfügig und die Planungswerte überschritten seien. Dass die beim Augenschein B 2025/46 6/23
anwesende Mitarbeiterin des AFU keinen schriftlichen Bericht abgegeben, sondern münd- lich berichtet habe, sei nicht professionell. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Mitarbeiterin den Amtsbericht gelesen und freigegeben habe. Die zwei Stunden des Au- genscheins, an welchem nicht die üblichen Bedingungen geherrscht hätten, würden im Amtsbericht in unzulässiger Weise auf den ganzen Tag hochgerechnet. Darin liege keine objektive Beurteilung. Entgegen den Ausführungen der beim Augenschein anwesenden Mitarbeiterin des AFU sei die Anzahl Schreie pro Tag nicht erhoben worden. Auch zur Lärm- intensität existierten keine dokumentierten Messungen. Hinzu komme, dass Y.__ eine länd- liche Gemeinde sei, geprägt von Kleinsiedlungen inmitten landwirtschaftlich genutzter Um- gebung. Hier sei mit der Haltung von Nutztieren zu rechnen. Die Distanz zur Landwirt- schaftszone, wo es in den Sommermonaten zu unvermeidbaren Lärm- und Geruchsimmis- sionen komme, betrage gemessen vom Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. 0002_ der Beschwerdegegnerin etwas mehr als 50 Meter. Der vorinstanzliche Augenschein habe am
20. Juli 2023 und damit mitten in den Sommerferien stattgefunden. Viele Nachbarn, insbe- sondere Kinder, seien ferienabwesend gewesen. Das Quartier sei wie ausgestorben gewe- sen. Die beschriebenen ruhigen Verhältnisse seien daher nicht repräsentativ. Die Aufzeich- nungen der Beschwerdegegnerin zu den Krährufen könnten nicht herangezogen werden; diese stellten einseitige Parteibehauptungen dar. Nicht beachtet worden sei von der Vo- rinstanz, dass in der erweiterten Nachbarschaft, ebenfalls in der Wohnzone W2, weitere Hähne gehalten würden, der eine etwa 210 Meter entfernt vom Grundstück der Beschwer- deführer auf dem Grundstück Nr. 0005_ und zwei andere lediglich rund 30 Meter entfernt auf dem Grundstück Nr. 0006_. Dies belege den ländlichen Charakter des Quartiers und die Zonenkonformität der Haltung von Hähnen in der Wohnzone in der Gemeinde Z.__. Der Hahn sei mittlerweile verstorben, sie beabsichtigten jedoch, sich wieder einen Hahn anzuschaffen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, sei das Halten eines Hahns in einer Wohnzone zonenkonform, sofern es – wie vorliegend – um hobbymässige Tierhal- tung gehe. Bei der Haltung der Kaninchen und der Hühner sei die Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Vorschriften von der Vorinstanz bejaht worden. Da Belastungsgrenz- werte für Alltagslärm fehlten, sei eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen. Die Beschwerdebeteiligte habe eine solche Prüfung vorgenommen und sei zum Schluss gelangt, dass das gelegentliche Krähen ihres Hahns zu Lärmeinwirkungen führe, diese jedoch nicht übermässig seien. Ausgehend von der falschen Annahme, dass es sich um ein ruhiges Quartier handle, und der nicht objektivierbaren Feststellung während des zweistündigen Augenscheins sei die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gekommen. Der Amtsbericht des AFU weise offensichtliche Mängel und Widersprüche auf. Gemäss der Rechtsprechung in anderen Kantonen sei das Halten eines Hahns in der Wohnzone insbesondere in ländlicher Umgebung unter lärm- schutzrechtlichen Aspekten zulässig, wenn dieser nachts im abgedunkelten Stall B 2025/46 7/23
untergebracht sei. Selbst wenn die Haltung eines Hahns aus umweltrechtlichen Gründen nicht zulässig wäre, sei der Entscheid der Vorinstanz mit der Aufhebung der gesamten Bau- bewilligung, welche auch die Haltung der Hühner und Kaninchen umfasst habe, als unver- hältnismässig zu beurteilen. Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip sei ebenfalls nicht verletzt, da Massnahmen der Emissionsbegrenzung stets verhältnismässig sein müssten. Dass sich auch gegen Westen und Osten ihres Grundstücks weitere Einfamilienhäuser befänden, werde von der Vorin- stanz ausser Acht gelassen, wenn diese eine Verschiebung der Tiergehege gegen Norden verlange. Eine Verlegung gegen Norden würde das heute dort befindliche Gewächshaus und ein fest verbautes Gartenbeet tangieren. Eine Verlegung wäre mit hohen Kosten ver- bunden. Zudem sei der heutige Standort des Hühnergeheges zu schattig für das Gewächs- haus und das Gartenbeet. Die Vorinstanz übersehe sodann, dass der heutige Standort in Absprache mit einem Experten tierschutzrechtliche Aspekte berücksichtige. Der Standort mit Bäumen und Sträuchern biete genügend Schatten für die Hühner, insbesondere auch für den Stall, der sich ansonsten sehr schnell erhitze. So, wie der Stall heute ausgerichtet sei, gehe der Schall nicht in Richtung der Parzelle der Beschwerdegegnerin. Werde der Stall verlegt, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Lärmimmissionen für die Be- schwerdegegnerin gar höher seien. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie hätten den Standort absichtlich möglichst nahe an deren Liegenschaft gewählt, sei schlichtweg tatsachenwidrig. Ihnen – den Beschwerdeführern – könne auch nicht vorgeworden werden, dass sie sich bei der Errichtung der Bauten bösgläubig verhalten hätten, sei doch die Bau- bewilligungspflicht für diese Art von Bauten gerade nicht offensichtlich. Alternative Stand- orte mit weniger Emissionen gebe es aufgrund der tatsächlichen Situation und aus tier- schutzrechtlicher Sicht nicht. Die Vorinstanz sei von einer absoluten Geltung des Vorsor- geprinzips ausgegangen und habe dabei die Verhältnismässigkeit und die örtlichen Ver- hältnisse unterschlagen. Die Beibehaltung des heutigen Standorts der Gehege sei daher nicht per se ausgeschlossen. Da die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Verschiebung der Tiergehege im vorinstanzlichen Rekursverfahren verspätet gestellt habe, sei die Gut- heissung in diesem Punkt ohnehin nicht zulässig.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführer hätten die Tiergehege ohne vorgängige Einholung einer Bewilligung möglichst weit weg vom eigenen Wohnhaus unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu ihr errichtet. Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführer habe der Hahn auch beim Augenschein kräftig gekräht, der im Einsprache- verfahren durchgeführt worden sei. Massgeblich sei ohnehin, was beim Augenschein der Vorinstanz festgestellt worden sei. Der Hahn habe damals nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Augenscheins geschrien. Die Schreie seien innerhalb ihres B 2025/46 8/23
Wohnhauses (der Beschwerdegegnerin) auch bei geschlossenen Fenstern festzustellen gewesen. Bezeichnend sei auch, dass sich mit Schreiben vom 17. November 2017 weitere Anwohner mit ihren Ruhebedürfnissen an die Gemeinde bzw. die Beschwerdeführer ge- wandt hätten. Der Nachweis der Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverord- nung (SR 814.41, LSV) müsse von den Beschwerdeführern erbracht werden, was vorlie- gend nicht geschehen sei. Die Kritik am Amtsbericht des AFU sei nicht zu hören. Massge- bend sei die Häufigkeit der Schreie. Die Umgebung sei bei der Beurteilung nicht vernach- lässigt worden; die Vorinstanz gehe zutreffend davon aus, dass ein ruhiges Einfamilien- hausquartier vorliege. Das Schreien des Hahns sei mit dem Lärm spielender Kinder oder dem Bellen von Hunden entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführer nicht vergleichbar. Ob auf einem 240 Meter entfernten Grundstück ein weiterer Hahn gehalten werde, sei nicht von Belang, da dessen Krähen aufgrund der Distanz für die Beschwerdegegnerin nicht zu hören sei. Die weiteren erwähnten Hähne im Quartier seien mittlerweile aus Rücksicht- nahme auf die ruhigen Wohnverhältnisse nicht mehr vorhanden. Die Nähe zur Landwirt- schaftszone sei nicht entscheidend, da es sich dabei um Grasland handle, das keinen Lärm verursache. Da die Tiergehege ohne Einholung einer Bewilligung erstellt worden seien, könne nicht mit den unverhältnismässigen Kosten einer Verlegung argumentiert werden. Ob ein anderer Standort in Frage komme, müsse die Beschwerdebeteiligte in Beachtung des Vorsorgeprinzips beurteilen. Die am Augenschein anwesende Fachspezialistin Lärmschutz habe eine objektive Beurtei- lung vorgenommen, gestützt darauf sei anschliessend der Amtsbericht des AFU erstellt worden. Im Zeitpunkt des Augenscheins sei es in der unmittelbaren Umgebung keineswegs sehr ruhig gewesen. Es sei zu hören gewesen, dass sich spielende Kinder und Familien draussen in den Gärten aufgehalten hätten. Dies sei jedoch vom Geschrei des Hahns über- tönt worden. Aus der Tatsache, dass der Amtsbericht von einer anderen Person verfasst worden sei als der beim Augenschein anwesenden Mitarbeiterin des AFU, könne nicht auf dessen Widersprüchlichkeit geschlossen werden. Die Zitate der Fachspezialistin würden darin korrekt wiedergegeben. Das von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren erneut be- schriebene Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Die Aufzeichnungen der Beschwerdegeg- nerin zur Häufigkeit des Krähens seien von den Beschwerdeführern nie substantiiert be- stritten worden. Die Planungswerte gemäss der LSV seien eingehalten, wenn der Lärm nur geringfügig störend sei. Das Krähen eines Hahns verursache nach der Forschung einen nicht geringfügig störenden Lärm. Zu beachten sei im Vergleich zu anderer, von den Be- schwerdeführern zitierter Rechtsprechung, dass die Distanz des Tiergeheges zum Grund- stück der Beschwerdegegnerin 0 Meter betrage. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei nicht verletzt; aufgrund der vorliegenden Situation hätten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen dürfen, dass ihnen eine nicht lärmschutzkonforme Bewilligung erteilt werde. Mit der konkreten Positionierung der Bauten und Anlagen hätten die Beschwerdeführer B 2025/46 9/23
sämtliche Immissionen überwiegend auf das Nachbargrundstück verlagert, was keinen Rechtsschutz verdiene. Es gebe durchaus alternative Standorte auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, so z.B. auf der Westseite der Hausfassade. Zwecks ausreichender Be- schattung könnten dort neue Bepflanzungen vorgenommen werden. Nebst dem Lärm seien bei einer Verlegung auch die von der Tierhaltung ausgehenden Gerüche zu berücksichti- gen.
E. 4.3.3 und 5.1).
E. 5.1.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700, RPG). Für die Bewil- ligung wird vorausgesetzt, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2, mit Hinweisen). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Reali- sierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c, mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumpla- nerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3). Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen.
E. 5.1.2 Der Zweck der Nutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenarten und den zugehörigen Nutzungsvorschriften im kantonalen und kommunalen Recht. Die Zonenkon- formität im Sinn des Bundesrechts setzt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Bau- vorhaben und Zonenzweck voraus. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG gewährleistet einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01, USG) und den dazugehörigen Ausführungsverordnungen. Des- halb ist zunächst festzustellen, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zulässig ist. Dazu gehört auch die Beurteilung der B 2025/46 10/23
typischerweise von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen. Erst anschliessend ist – soweit noch erforderlich – in einer zweiten Stufe zu beurteilen, ob der Betrieb konkret Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten (vgl. VerwGE B 2016/161 und 162 vom 15. August 2017 E. 5.1; J. BEREUTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum PBG, 2020, N 4 zu Vor. Art. 12-15 PBG).
E. 5.2.1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die sich für das Wohnen und nicht störende Gewerbege- biete eignen (Art. 12 Abs. 1 PBG). Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse ge- währleisten. Wohnzonen sind indes nicht immissionsfreie Räume. So sind auch Gewerbe- betriebe wie Bäckereien, Metzgereien, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte, (Tier-)Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Architektur- oder Treuhandbüros in der Wohnzone zu- lässig (BEREUTER, a.a.O., N 5 zu Art. 12 PBG). Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im Allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachzuge- hen, z.B. sportliche oder kreative Tätigkeiten auszuüben. Gewisse Immissionen sind mit der Wohnnutzung typischerweise verbunden, so etwa, wenn Kinder im Freien spielen (vgl. zur Zonenkonformität von Kindertagesstätten BGer 1C_521/2015 vom 9. August 2016 E. 4.5 mit Hinweisen), der Rasen gemäht wird oder in Gärten Feste gefeiert werden. Ohne weiteres zonenkonform sind in der Wohnzone Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch solche, die mit der Wohnnutzung zusammenhängen, wie Garagen oder Gartenhäuser.
E. 5.2.2 Bestandteil einer reinen Wohnnutzung ist auch das Halten von Tieren, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch ver- einbar ist (VerwGE 2016/161, 2016/162 vom 15. August 2017 E. 5.1). Zonenkonform ist nur eine Tierhaltung, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung dient, wozu auch die nichtgewerbliche Zucht zählt. Ob eine Tierhaltung noch als Freizeitbetätigung be- zeichnet werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Indes können auch Nutztiere Gegenstand hobbymässiger Beschäftigung sein. Bauwerke zur Haltung von Haustieren sind so lange zonenkonform, als von den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden (BEREUTER, a.a.O., N 6 zu Art. 12 PBG).
E. 5.2.3 In einem Entscheid vom 24. Juli 2013 hatte die Vorinstanz die Haltung von vier Hasen, vier Hühnern und sechs Ziegen in der Wohnzone zu beurteilen. Sie kam zum Schluss, dass die hobbymässige Haltung von vier Hasen den Zonenzweck nicht in Frage stelle und B 2025/46 11/23
zonenkonform sei. Bei tiergerechter Haltung könnten störende Geruchsimmissionen aus- geschlossen werden. Auch allfällige Lärmimmissionen seien vernachlässigbar. Gleiches gelte für das hobbymässige Halten von vier Hühnern in der Wohnzone. Es sei unbestritten, dass die Hühner durch Gackern Lärm erzeugten und auch Mist produzierten. Die Zonen- konformität eines Pferdestalls mit vier Pferden sei für die Wohnzone bereits ver- schiedentlich bejaht worden. Die Haltung von sechs Ziegen sei damit vergleichbar. Der durch das Meckern erzeugte Lärm der Ziegen sei mit der Wohnzone vereinbar. Auch die Kombination der verschiedenen Tierarten (Hasen, Hühner, Ziegen) sei in der Wohnzone abstrakt zulässig, da insbesondere von den Hasen und Hühnern nur geringfügige Emissio- nen ausgingen (JuMi 2013/III Nr. 4). Ferner wurden im Kanton St. Gallen in der Wohnzone Pferdeboxen für die Haltung von drei bis vier Pferden (B 2015/5 vom 24. November 2016 E. 2.1), eine Voliere für höchstens 60 Vögel, ein Schafstall für die Haltung von höchstens sieben Schafen sowie das Halten von höchstens drei erwachsenen Hunden samt Aufzucht von maximal einem Wurf pro Jahr bewilligt (BEREUTER, a.a.O., N 6 zu Art. 12 PBG).
E. 5.3 Bei Betrachtung der vorstehend skizzierten Massstäbe ist die hobbymässige Haltung von Kaninchen, Hühnern und eines Hahns ohne Verfolgung gewerblicher Ziele, wie sie vorlie- gend in Frage steht, in der Wohnzone abstrakt zonenkonform, ebenso wie die dafür erfor- derlichen Bauten und Anlagen. Unbestrittenermassen zonenkonform ist auch das Ge- wächshaus. Insofern ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
E. 6 Umstritten ist, ob die konkrete Tierhaltung ein Ausmass annimmt, die das zulässige, durch umweltschutzrechtliche Bestimmungen vorgegebene Mass überschreitet und zu unzulässi- gen Immissionen führt.
E. 6.1 Der Zweck des USG umfasst insbesondere den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Durch die Umweltschutz- gesetzgebung erfasst sind unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrs- anlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Be- trieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze (Art. 2 Abs. 1 LSV). Luft- verunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der B 2025/46 12/23
Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Zudem sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 USG sowie 7 Abs. 1 lit. a und b LSV; vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 138 II 331 E. 2.1). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Be- tagte und Schwangere (Art. 13 USG). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bun- desrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissions- grenzwerten (Art. 23 USG). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmim- missionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte; Art. 40 Abs. 3 LSV). In Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, gilt im Zusammenhang mit den Belastungsgrenzwerten die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV).
E. 6.2 Die Haltung von Kleintieren kann Lärmemissionen verursachen. Entsprechend stellen Ställe und Gehege ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegen (vgl. E. 6.1 hiervor). Von Tieren ausgehender Lärm gilt als Alltagslärm; für diesen fehlen definierte Be- lastungsgrenzwerte. Ob die Störung unzumutbar ist, beurteilt sich daher gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG. Neue ortsfeste Anlagen müssen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungs- werte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchs- tens geringfügige Störungen auftreten (vgl. BGer 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, mit Hinweisen). Bei der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeit- punkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelas- tung der Zone zu berücksichtigen. Dabei darf nicht auf das subjektive Lärmempfinden ein- zelner Personen abgestellt werden, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter Be- rücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG; BGer 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3, mit Hinweisen). B 2025/46 13/23
E. 6.3 Die hobbymässige Haltung von Geflügel inkl. eines oder mehrerer Hähne in der Wohnzone wurde in anderen Kantonen bei Ergreifung konkreter Massnahmen (Einhaltung der Nacht- ruhezeiten, Schallisolierung des Stalls, Beschränkung der Anzahl Hähne) grösstenteils als lärmrechtlich geringfügige Störung eingestuft:
- In einem Entscheid der (früheren) Baurekurskommission Zürich vom 25. Mai 2007 (BRKE I Nrn. 0108 und 0109/2007, in: BEZ 2007 Nr. 36) war die Haltung von vier Hühnern und eines Hahns zu beurteilen. Die Baurekurskommission erwog, das Ga- ckern von Hühnern sei von geringer Lärmintensität, weshalb das Halten von wenigen Hühnern ohne Hahn von vornherein als unproblematisch erscheine. Das Krähen ei- nes Hahnes indessen werde vom menschlichen Ohr als relativ intensiv empfunden. Insbesondere die frühmorgendlichen Rufe weckten die Nachbarn zu unerwünschter Stunde. Ein Hahn solle deshalb seine Lautäusserungen in Wohngebieten nicht un- eingeschränkt verbreiten können. Bei geeigneten baulichen Massnahmen und unter Berücksichtigung des konkreten Umfelds bedeute dies jedoch nicht, dass das Halten eines Hahns in der Wohnzone gänzlich untersagt sei. Als wichtigste Massnahme sei die Beschränkung der Zeit zu betrachten, in der sich das Tier im Freien aufhalte – insbesondere in den frühen Morgenstunden. Verbrächten Hühner und Hähne die Nacht in einem Gebäude, sei dies mit einer Haustierhaltung vergleichbar, etwa jener eines Hundes, der sich tagsüber regelmässig im Garten aufhalte und dabei zeitweise belle. Da Hühner jedoch nicht ins Wohnhaus geholt würden, seien gewisse Anforde- rungen an das Hühnerhaus zu stellen, damit der Schall des krähenden Hahns in den Ruhezeiten entscheidend gedämmt werde. Ferner sei auch die konkrete Umgebung miteinzubeziehen. Mit den Einfamilienhäusern und den üppig bewachsenen Gärten wirke die Gegend im konkreten Fall selbst dann noch ländlich, wenn weitere Über- bauungen realisiert würden. Das Krähen eines tagsüber freilaufenden Hahns sei mit dem Zonencharakter durchaus verträglich; es werde vom durchschnittlich empfindli- chen Menschen noch als jenes Mass an Belärmung erlebt, das allgemein zu ertragen sei (E. 7.4).
- Das Verwaltungsgericht Aargau hatte den Fall einer hobbymässigen Haltung und Zucht von rund 30 Zwerghühnern einschliesslich mehrerer Hähne in der Wohnzone zu entscheiden (WBE.2011.114 vom 18. Juni 2012, in: AGVE 2012 Nr. 19). Ein Nach- bar hatte ein Halteverbot für die Hähne verlangt, da diese während des gesamten Tages sehr laut krähten. Das Gericht erwog, mehrere Hähne auf relativ engem Raum könnten sich als Konkurrenten gegenseitig zum Krähen animieren. Aus diesen Grün- den werde in Zonen, die der Wohnnutzung dienten, in aller Regel lediglich die Haltung eines einzelnen Hahns als zulässig angesehen, gegebenenfalls unter Auflagen. Ein B 2025/46 14/23
vollständiges Verbot der hobbymässigen Haltung von Hähnen in Wohnzonen aus Lärmschutzgründen sei indes nicht gerechtfertigt. Klar erscheine immerhin, dass in Wohngebieten nicht eine unbeschränkte Anzahl Hähne gehalten werden dürften. Um den Interessen des Nachbarn, nicht übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein, wie auch jenen der Halter, welche die Hähne züchteten und an Ausstellungen präsentierten, Rechnung zu tragen, sei die Haltung von zwei krähfähigen Hähnen (von August bis und mit Februar) bzw. von einem Hahn (von März bis und mit Juli) zu gestatten (E. 4.2.4 und 4.2.6). Eine Einstallung über die Mittagszeit wurde abge- lehnt (E. 4.3).
- Ein weiterer im Kanton Zürich vom (heutigen) Baurekursgericht beurteilter Fall betraf eine Seidenhühnerzucht mit 10 - 15 Hühnern, einem Hahn und zeitweilig einigen Kü- ken (BRGE III Nr. 0141/2017 vom 5. Oktober 2017, in: BEZ 2018 Nr. 7). Gerügt wurde von Nachbarn, dass die durchdringenden und alarmierenden Lautäusserungen des Hahns von frühmorgens bis spätabends zu hören seien. Das Gericht erwog, der Frei- lauf eines Hahns ab 06.00 Uhr morgens sei aufgrund der starken Störung schlafender Nachbarn umweltschutzrechtlich nicht haltbar. Eine morgendliche Ruhezeit bis werk- tags 07.00 und an Wochenendtagen bis 08.00 Uhr sei verhältnismässig (E. 4.3).
- In einem Entscheid vom 12. Juni 2019 erwog das Baurekursgericht Zürich, das Krä- hen eines tagsüber freilaufenden und nachts in einem isolierten Hühnerhaus unter- gebrachten Hahns, von dem die Nachbarn behaupteten, er krähe durchschnittlich zehnmal pro Stunde, sei in ländlicher Umgebung mit dem Charakter der Wohnzone durchaus verträglich (BRGE III Nr. 0077/2019 E. 5.4).
- Das Verwaltungsgericht Solothurn entschied am 16. Mai 2024 (VWBES.2024.29) in einem Fall, in dem sich die Nachbarn, deren Wohn- und Schlafräume nur wenige Meter vom Hühnerstall entfernt lagen, über mehrere hundert Hahnenschreie pro Tag beschwerten. Es befand, dass die Begrenzung der Anzahl maximal zulässiger Hähne sowie der Auslaufzeit als emissionsbegrenzende Massnahmen zur Reduktion des Lärms geeignet und verhältnismässig seien. Es könne vorkommen, dass der Hahn nicht nur bei Sonnenaufgang, sondern auch tagsüber krähe. Die Haltung eines Hahns tagsüber sei mit derjenigen eines (laut) bellenden Hundes vergleichbar, grundsätzlich hinzunehmen und mit dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung (und dem Anspruch auf ungestörte Nachtruhe) vereinbar. Ein generelles Verbot zur Haltung eines Hahns sei nicht verhältnismässig (E. 7.7 und 9).
- Im Kanton Thurgau schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2017 (VG.2016.147/E, in: TVR 2017 Nr. 17) aufgrund des grossen kommunalen B 2025/46 15/23
Ermessensspielraums den Entscheid der Gemeindebehörde, welche die Haltung von 18 Geflügeltieren (Hennen, Küken und ein Hahn) in der Wohnzone als nicht zulässig erachtet und auf 10 Hühner ohne Hahn beschränkt hatte. Gemäss kantonalem Bau- gesetz und kommunalem Baureglement bezwecke die Wohnzone die Schaffung ru- higer Wohnverhältnisse. Es sei Sache der Gemeinden, die Wohnzonen näher zu de- finieren, da diese mit den tatsächlichen Verhältnissen stärker vertraut seien (E. 4.3.1,
E. 6.4 Unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Vergleichsmassstäbe ist vorliegend wie folgt zu entscheiden:
E. 6.4.1 Die Haltung der acht Kaninchen auf dem Grundstück Nr. 0000_ gibt lärmtechnisch zu kei- nen Beschwerden Anlass. Von der Rekursinstanz wurde deren Anwesenheit in Form von Lärm beim Augenschein nicht wahrgenommen (act. 2, E. 5.2.2). Es ist unbestritten, dass von ihnen keine mehr als geringfügige Störung ausgeht. Die Haltung von acht Kaninchen auf dem Grundstück Nr. 0000_ führt damit zu keinen übermässigen Lärmimmissionen in der Nachbarschaft und entspricht den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.
E. 6.4.2 Gemäss Amtsbericht des AFU habe das Gegacker der 18 Hühner gegenüber dem Krähen des Hahns nach Einschätzung der Fachspezialistin Lärmschutz wenig störend gewirkt, da es weder laut noch impulshaltig gewesen sei. Die von der Hühnerschar (ohne Hahn) er- zeugten Lärmimmissionen würden die Grenze der geringfügigen Störung nicht überschrei- ten (act. 10/25, Ziff. 6a, 6b und 6d). Die Vorinstanz beurteilte das Gegacker der Hühner gar als nicht störend (act. 2, E. 5.2.2). Die Hühner sind nachts im schalldichten Stall unterge- bracht. Gemäss Amtsbericht des AFU sei eine Einstallung zwischen 22.00 Uhr (unter Be- zugnahme auf den Betrieb von Aussenwirtschaften von Restaurationsbetrieben) bis 07.00 Uhr gerechtfertigt, wobei die Einstallung mit Ausnahme der Sommermonate ohnehin früher erfolgen dürfte. Die Haltung von 18 Hühnern auf dem Grundstück Nr. 0000_ führt damit zu keinen übermässigen Lärmimmissionen in der Nachbarschaft und entspricht den öffentlich- rechtlichen Bestimmungen. B 2025/46 16/23
E. 6.5 Näher zu prüfen ist die Lärmschutzkonformität der Haltung eines Hahns.
E. 6.5.1 Streitig ist diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht, ob die von einem Hahn ausgehenden Lärm- immissionen mehr als nur geringfügig stören. Wie eingangs dargelegt, wird in der Recht- sprechung die Haltung eines (einzelnen) Hahns bei Ergreifung der geeigneten Massnah- men (Beschränkung des Auslaufs, Einhaltung der Nachtruhe in einem schalldichten Stall) und unter Berücksichtigung des konkreten Umfelds in einer Wohnzone aus lärmschutz- rechtlicher Sicht überwiegend als zulässig erachtet, auch wenn dessen Krähen tagsüber häufig und unerwartet auftritt sowie vom menschlichen Ohr als intensiv und laut empfunden wird. Inwiefern vorliegend eine andere Beurteilung angezeigt wäre, erschliesst sich dem Gericht nicht. Mit der Beschränkung der Baubewilligung auf die Haltung eines einzelnen Hahns und der Festlegung der nächtlichen Einschlusszeiten in einem schallisolierten Stall (vgl. hiernach unter E. 6.5.1.1) und unter Berücksichtigung des konkreten Umfelds (vgl. hiernach unter E. 6.5.1.2) sind die in Beachtung des Vorsorgeprinzips notwendigen Mass- nahmen zur Begrenzung des Lärms an der Quelle ergriffen worden, wovon auch die – mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute – Beschwerdebeteiligte ausging.
E. 6.5.1.1 Beim streitbetroffenen Hühnerhaus handelt es sich um eine Kleinbaute einfacher Ausfüh- rung. Gemäss Protokoll und Fotos des vorinstanzlichen Augenscheins sind die Holzwände in doppelter Ausführung und mit dazwischenliegender Isolation 0.1m dick. Die Decke ist mit Schaumstoff ausgestattet. Das Fenster ist doppelisolierverglast und zusätzlich mit einem Brett zwecks Abdunklung versehen. Die am Augenschein anwesende Fachspezialistin Lärmschutz befand den Hühnerstall der Beschwerdeführer als genügend schalldicht (act. 10/17). Von der Grösse des Stalls her dürfen die Hühner und der Hahn gemäss den Ausführungen des Fachspezialisten Tierschutz maximal während 12 Stunden eingestallt sein (act. 10/17 samt Beilage 1). Das AFU führte im Amtsbericht aus, dass der Stall eine solide Bauart aufweise. Er erfülle die notwendigen Anforderungen hinsichtlich Lärmschut- zes (act. 10/25, S. 4). Die 18 Hühner und der Hahn sind laut Angaben der Beschwerdeführer von Sonnenuntergang bis 08.00 Uhr eingestallt. Gemäss erstinstanzlich erteilter (und von den Beschwerdeführern nicht beanstandeter) Baubewilligung ist der Hahn von 22.00 Uhr abends bis 07.00 Uhr morgens eingestallt zu halten. Für den Zeitraum, in dem die Hühner und der Hahn im schallisolierten Stall nächtigen, macht die Beschwerdegegnerin keine un- zumutbare Lärmbelästigung geltend. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Lärmimmissionen der 18 Hühner und des Hahns während der Einstallung und damit zu den nächtlichen Ruhezeiten im schalldicht isolierten Hühnerhaus nicht störend sind. B 2025/46 17/23
E. 6.5.1.2 Das Dorf Y.__ mit rund 1’500 Einwohnern ist vollständig von der Landwirtschaftszone um- geben. Es besteht aus dem Dorfkern sowie zahlreichen umliegenden Einzelhöfen und Wei- lern. Der Charakter des Dorfes ist als ländlich einzustufen. Das streitbetroffene Grundstück Nr. 0000_ liegt am südöstlichen Dorfrand in einem Einfamilienhausquartier mit teils grossen Grundstücksflächen und üppig bewachsenen Gärten, die sich für Kleintierhaltung grund- sätzlich eignen. In einer Entfernung von rund 60 Metern (zwei Bautiefen) zum Grundstück Nr. 0000_ beginnt die Nichtbauzone. Vom Grundstück Nr. 0002_ der Beschwerdegegnerin aus beträgt die Distanz zum Nichtbaugebiet eine Bautiefe bzw. rund 40 Meter. In einer Wohnzone besteht auch bei geringer Lärmvorbelastung kein Anspruch auf (absolute) Ruhe. Ein eher ruhiges Umfeld, wie es die Vorinstanz am Augenschein feststellte, kann dabei gerade für eine ländliche Gegend sprechen. Der von einem tagsüber freilaufenden Hahn ausgehende Alltagslärm, namentlich das Krähen, wirkt in einer solchen Umgebung nicht übermässig störend, ist mit dem Zonencharakter verträglich und als jenes Mass an Lärm hinzunehmen, das allgemein noch zu ertragen ist, auch wenn es als solches laut, hochfre- quent und impulsartig in Erscheinung tritt. In Y.__ wurden und werden in der Wohnzone denn auch andernorts Hähne gehalten. Die Beschwerdebeteiligte, welche eine grössere Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen aufweist, war denn auch zweimal vor Ort. In Ausübung ihres Rechtsfolgeermessens, bei dessen Überprüfung die Rekursinstanz eine gewisse Zurückhaltung üben sollte, erachtete sie das Krähen des Hahns in der Wohnzone von Y.__ nicht als übermässige Lärmimmission.
E. 6.5.2 Hähne krähen je nach Rasse und Individuum mehr oder weniger laut und mehr oder weni- ger häufig (act. 10/17, S. 6; 10/25, S. 4). Auch wenn es den Anschein macht, dass der verstorbene Hahn der Beschwerdeführer in der Tendenz tagsüber eher häufig schrie, kann nicht (mehr) auf die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallbeurteilung abgestellt wer- den, da dieser zwischenzeitlich verstorben ist. Im Übrigen fehlen für die Feststellung der Vorinstanz, dass jener Hahn über den gesamten Tag verteilt laut und häufig krähte, über eine längere Periode fachgerecht erhobene Akustikdaten zum Zeitpunkt, zur Häufigkeit und zur Lautstärke des Krähens. Eine Erhebung der Anzahl Schreie, wie von der Fachspezia- listin Lärmschutz am Augenschein vorgeschlagen (act. 10/17, S. 6), wurde nicht durchge- führt. Auf die Schlussfolgerung im Amtsbericht des AFU (act. 10/25), dass der Hahn wäh- rend des gesamten Tages durchschnittlich ungefähr alle neun Minuten insbesondere wäh- rend der sensiblen Tageszeiten (Tages-Randzeiten und über Mittag) krähe, kann nicht ab- gestellt werden. Die Hochrechnung der Anzahl Krährufe während des knapp zweistündigen vorinstanzlichen Augenscheins auf den gesamten Tag erscheint nicht als sachgerecht. B 2025/46 18/23
Die Feststellung der Fachspezialistin Lärmschutz, wonach das vorliegende Hahnenge- schrei in einem ruhigen Wohnquartier laut sei und gemäss Aussagen relativ häufig auftrete, stellt keinen hinreichenden Nachweis für die Häufigkeit dar, zumal unklar bleibt, auf welche Aussagen Bezug genommen wird und was unter «relativ häufig» zu verstehen ist. Desglei- chen kann aus der undifferenzierten Feststellung der Vorinstanz, wonach das Krähen des Hahns «tendenziell häufiger» vorkomme, nicht ohne Weiteres auf eine mehr als geringfü- gige bzw. übermässige Störung geschlossen werden (act. 2, E. 5.2.6). Ohne fachgerechte Erhebung der Anzahl wie auch der zeitlichen Verordnung und der Lautstärke der Schreie über einen längeren Zeitraum kann eine Überschreitung der Planungswerte nicht verläss- lich festgestellt und als Folge davon die Haltung des Hahns verboten werden. Auch wenn die Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin über die Hahnenschreie (act. 10/17 Beilage
2) darauf hindeuten, dass jener Hahn an gewissen Tagen in der Tendenz häufiger schrie, reichte dies für den Nachweis einer mehr als geringfügigen Störung nicht aus, zumal die Beschwerdeführer diese Aufzeichnungen bestritten und keine weiteren Nachbarn Einspra- che gegen das Bauvorhaben erhoben oder sich in letzter Zeit wegen des Lärmes bei der Gemeinde beschwert hatten. Das Schreiben mehrerer Nachbarn aus dem Jahr 2017 (act. 10/21.4), worin sich diese wegen krähender Hähne an die Beschwerdeführer wandten, ist nicht mehr aktuell, zumal seither keine weiteren Beanstandungen aktenkundig sind. Ohne- hin ist gerade nicht auf das subjektive Lärmempfinden einer einzelnen Person abzustellen, wovon auch das AFU im Amtsbericht ausgeht, wenn es ausführt, dass der Informationsge- halt des Hahnengeschreis und des Hühnergegackers von den einen Menschen als positiv und von den andern als negativ bewertet werde (act. 10/25, S. 3).
E. 6.5.3 Die Beschwerdeführer beabsichtigen, künftig wieder einen Hahn zu halten. Da auf ihrem Grundstück jedoch derzeit kein Hahn gehalten wird, kann keine Einzelfallbeurteilung vor- genommen werden. Abstrakt betrachtet erweist sich die Haltung eines einzelnen Hahns auf dem Grundstück Nr. 0000_, unter der Auflage, dass er nachts von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr im schalldichten Stall untergebracht ist, als zonenkonform. Mit Blick auf die zuvor dargelegte Rechtsprechung (vgl. hiervor unter E. 6.3) und unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass sich das Grundstück der Beschwerdeführer in einem ländlich geprägten Umfeld befindet, in dem auch weitere Hähne gehalten werden, ist bei objektiver Betrachtungsweise grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass eine sol- che Tierhaltung mit schädlichen Immissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG oder über- mässigem Lärm im Sinn von Art. 15 USG verbunden wäre; es ist mithin vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Haltung eines Hahnes per se mehr als geringfügigen Störun- gen verursachen würde. Ein gänzliches Verbot einer solchen Haltung ist unter diesen Um- ständen nicht verhältnismässig. Sollten künftig, trotz Einhaltung der verfügten Bedingungen B 2025/46 19/23
und Auflagen, nachweislich mehr als geringfügige Lärmstörungen im Zusammenhang mit der Haltung des Hahns festgestellt werden, so wären von der Beschwerdebeteiligten wei- tergehende Massnahmen zu prüfen und allenfalls zu verfügen.
E. 7.1 Nachdem somit vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die Haltung von 18 Hühnern und eines Hahns mehr als geringfügige Störungen verursacht, sind auch die Planungswerte nicht verletzt. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGE 127 II 306 E. 8). Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG (und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) kann grundsätzlich nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden (BGE 124 II 517 E. 5d). Es geht bei der umweltrechtlichen Optimierung somit primär um die Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht – zumindest nicht unmittelbar – um die Begrenzung der Lärmimmissi- onen bei Nachbargrundstücken. Hingegen kann verlangt werden, dass ein Standort gewählt wird, der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt. Auch ist bei der Standort- wahl allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine umfassende Interessenabwägung aller möglichen Standorte auf dem Grundstück durchzuführen; es ist daher ausreichend, wenn die Standortwahl plausibel gemacht wird (BGer 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.3 und 5.6).
E. 7.2 Unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip kann von den Beschwerdeführern nach dem Ge- sagten (vgl. E. 7.1 hiervor) nicht verlangt werden, dass für das Hühnergehege ein Standort gewählt wird, der sich bezüglich Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerde- gegnerin als besonders günstig erwiese. Vorliegend bestehen mit der Beschattung des Hühnergeheges in der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.2 hiervor) nachvollziehbare Gründe für die Wahl des Standorts. Hinzu kommt, dass mit der von der Vorinstanz bzw. dem AFU angedachten Verlegung des Hühnergeheges um wenige Meter nach Norden und damit etwas weiter weg vom Grundstück der Beschwerde- gegnerin höchstens eine geringfügige Änderung der Immissionen erreicht werden könnte, da einerseits nicht davon auszugehen ist, dass sich der auf dem Grundstück der Beschwer- degegnerin wahrgenommene Schall eines im Freien krähenden Hahns dadurch wesentlich abschwächen würde, und sich die Hühner der Beschwerdeführer anderseits bereits heute nicht ständig im an das Grundstück der Beschwerdegegnerin angrenzenden Gehege, son- dern häufig ausserhalb desselben auf der gesamten Freifläche und damit auch in jenem B 2025/46 20/23
Teil des Grundstücks aufhalten, wo das Gehege und der Stall nach der Vorstellung der Vorinstanz neu zu liegen kommen sollen. Hinzu kommt, dass die Anlage dann näher an die Grundstücke anderer Nachbarn zu liegen käme. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips ist damit – entgegen der Vorinstanz – nicht auszumachen.
E. 8.1 Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend und unter Berücksichtigung der Einschätzung des Fachspezialisten Tierschutz festgestellt hat, erweisen sich die Unterbringung der Kanin- chen und des Geflügels in den jeweiligen Ställen und Gehegen als tierschutzkonform (act. 2, E. 6). Auch wurden die Bauvorschriften für die Kleinbauten sowie die Grenzab- stände eingehalten (act. 2, E. 7). Da sich die Beteiligten mit diesen zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz nicht näher auseinandersetzen, kann darauf verwiesen werden.
E. 8.2 Zutreffend sind ferner die Erwägungen der Beschwerdebeteiligten betreffend die privat- rechtlichen Immissionseinsprachen nach Art. 684 ZGB, wonach diese im Bereich der Um- weltschutzgesetzgebung in vielen Fällen bedeutungslos geworden sind und das öffentliche Recht die Führungsrolle übernommen hat, da der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz häufig weiter greift und strenger ist (SCHRADE/LORETAN, in: Kommentar zum USG, N 6 zu Vorbemerkungen zu Art. 11 – 25 USG). Letzterer geht von anderen Referenzgrössen aus, berücksichtigt z.B. Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, während im Privatrecht der Massstab des Durchschnittsmenschen gilt; ferner ist das umweltrechtliche Vorsorge- prinzip dem Privatrecht gänzlich unbekannt. Hinzu kommt, dass das allgemeine Gebot der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand verlangt. Die rechtsanwendenden Behörden ha- ben demnach in diesem Sinne auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwir- ken. Namentlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen sind bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses die öffentlich-rechtlichen Belastungsgrenzwerte her- anzuziehen (BGE 126 III 223 E. 3c). Fehlen solche, wie vorliegend, ist analog zur privat- rechtlichen Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
E. 9 Zusammenfassend steht fest, dass die streitbetroffene Haltung von acht Kaninchen, 18 Hühnern und einem Hahn unter den von der Beschwerdebeteiligten statuierten Bedin- gungen und Auflagen (Beschränkung der Anzahl, Einstallung des Hahns von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr) lärmrechtlich lediglich eine geringfügige Störung darstellt. Die Vorinstanz hat B 2025/46 21/23
daher die von der Beschwerdebeteiligten unter Auflagen und Bedingungen erteilte (nach- trägliche) Baubewilligung für das Hühner- und Kaninchengehege inkl. Ställen wie auch für das Gewächshaus, von dem ohnehin keine Emissionen ausgehen, zu Unrecht aufgehoben. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtenen Rekursentscheid der Vo- rinstanz vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die Baubewilligung der Beschwerdebetei- ligten vom 6./9. Dezember 2022 zu bestätigen.
E. 10.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von CHF 2'500 ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. In analoger Weise gehen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3’500 zu- lasten der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern ist der Kostenvorschuss von CHF 1'800 zurückzuerstatten.
E. 10.2 Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf ausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag. Dem- gegenüber sind die obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren und das vorangehende Rekursverfahren durch die unterliegende Beschwerdegegnerin ausseramt- lich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigun- gen nach Ermessen gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren sowie in Berücksichtigung des getätigten Aufwands und der konkreten Verhältnisse erscheint eine Entschädigung der Be- schwerdeführer mit CHF 3’250 für das Rekursverfahren (in gleicher Höhe wie die Entschä- digung, welche die Vorinstanz im Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin zusprach) und mit CHF 3’500 für das Beschwerdeverfahren, je zuzüglich 4 % Barauslagen und Mehrwert- steuer, als angemessen (Art. 28bis und 29 HonO). B 2025/46 22/23
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 18. Feb- ruar 2025 gutgeheissen. Die Baubewilligung der Beschwerdebeteiligten (Baugesuch Nr. 2021-165) vom 6./9. Dezember 2022 wird bestätigt. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000. Der Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird den Beschwerdeführern zurücker- stattet. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3’500. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvor- schuss von CHF 1'800 zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer ausseramtlich für das Rekurs- verfahren mit CHF 3’380, für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3’640 (je inklusive Baraus- lagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). B 2025/46 23/23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 28. April 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungs- richter Steiner; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Geschäftsnr. B 2025/46 Verfahrens- A.__ und B.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin E. Looser, Küng Rechtsanwälte, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, C.__, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Nachträgliche Baubewilligung (Gewächshaus, Hühner- und Kaninchengehege inkl. Stall und Tierhaltung)
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ und B.__ sind Eigentümer des an der D.__-strasse gelegenen Grundstücks Nr. 0000_ (Grundbuch Y.__) in Y.__. Das Grundstück mit einer Fläche von 1’371m2 ist mit einem Ein- familienhaus (Vers.-Nr. 0001_) überbaut. C.__ ist Eigentümerin des südlich davon gelege- nen Grundstücks Nr. 0002_ (Grundbuch Y.__), das mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 0003_) sowie einer Doppelgarage (Vers.-Nr. 0004_) überbaut ist und dessen Zufahrt von der E.__-strasse her erfolgt. Beide Grundstücke liegen in einem Einfamilienhausquartier am östlichen Rand des Dorfes Y.__ und sind der zweigeschossigen Wohnzone W2 zuge- ordnet. Zwei Bautiefen (ausgehend von Grundstück Nr. 0000_) bzw. eine Bautiefe (ausge- hend von Grundstück Nr. 0002_) weiter östlich beginnt die Landwirtschaftszone. b. Der südliche Gartenbereich des Grundstücks Nr. 0000_ von A.__ und B.__ ist mit einem Gewächshaus sowie einem Kaninchenstall und einem Hühnerstall überbaut, letztere je mit einem zugehörigen Maschendrahtgehege. Das Hühnergehege und das Kaninchengehege grenzen an das Grundstück Nr. 0002_ von C.__. Zwischen den beiden Gehegen befindet sich ein schmales rechteckiges, zeitweise mit einer Blache überdachtes Zwischengehege, das den Hühnern bei Bedarf als Sonnen- und Regenschutz dient (act. 10/17). B. a. Nachdem sich C.__ wegen Geruchs- und Lärmimmissionen ausgehend von der Tierhaltung auf dem Grundstück Nr. 0000_ an die Gemeindeverwaltung Z.__ gewandt hatte, beantrag- ten A.__ und B.__ mit Baugesuch vom 17. August 2021 beim Gemeinderat Z.__ nachträg- lich die Baubewilligung für das bereits erstellte Gewächshaus sowie das Hühner- und Ka- ninchengehege inklusive Stall und Tierhaltung auf dem Grundstück Nr. 0000_. Innert der Auflagefrist vom 5. bis 18. Oktober 2021 erhob C.__ dagegen öffentlich-rechtliche Einspra- che sowie Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) und übrige privatrechtliche Einsprache. Es wurde vorgebracht, das Baugesuch sei unvollständig, die Grenzabstände seien verletzt, die Anzahl an Nebenbauten sei regle- mentswidrig, die Tierhaltung sei nicht zonenkonform bzw. übermässig und der Kompost und das Gewächshaus verursachten üble Gerüche. B 2025/46 2/23
b. Der Gemeinderat Z.__ erteilte mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 (Versand am 9. De- zember 2022) nachträglich die Baubewilligung für die Erstellung eines Gewächshauses so- wie eines Hühner- und Kaninchengeheges inkl. Ställen auf dem Grundstück Nr. 0000_ unter Bedingungen und Auflagen; demnach dürfen maximal acht Kaninchen und 18 Hühner ge- halten werden, zudem ein Hahn, der jeweils von 22.00 bis 07.00 Uhr in einem schalldichten Stall unterzubringen ist. Die von C.__ erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen mit der Begründung, dass das Baugesuch vollständig sei, die Klein- und Nebenbauten die Grenz- abstände einhalten würden, die Tierhaltung zonenkonform sei und weder übermässige Lärm- noch Geruchsimmissionen auszumachen seien. C. Der dagegen von C.__ erhobene Rekurs wurde vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen (BUD) nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 18. Februar 2025 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und der Beschluss des Gemeinderates Z.__ (Baubewilligung und Einsprache-Entscheid) vom 6./9. Dezember 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Baugesuch- steller aufgehoben. Das BUD kam zum Schluss, dass das Halten eines Hahns zwar abs- trakt zonenkonform sei, jedoch zu übermässigen Immissionen führe und den umweltschutz- rechtlichen Voraussetzungen widerspreche. Zudem verstiessen die bereits erstellten Tier- gehege von der Platzierung her gegen das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip. Dies führte zur vollständigen Aufhebung der erteilten Baubewilligung. D. a. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. März 2025 und Ergänzung vom 7. April 2025 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des BUD (Vorinstanz) vom 18. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und die erteilte Baubewilligung sei zu bestätigen; even- tualiter sei der Entscheid des BUD vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die erteilte Bau- bewilligung zu bestätigen, mit der zusätzlichen Auflage, dass die Haltung eines Hahns ver- boten sei; subeventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung und/oder zu neuer Re- gelung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2025 die Abweisung der Be- schwerde. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Z.__ (Beschwerdebeteiligte) B 2025/46 3/23
verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. C.__ (Beschwerdegegnerin) bean- tragte mit Eingabe vom 6. August 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 17. Novem- ber 2025. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 16. Dezember 2025. Am 19. Ja- nuar 2026 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, was die Beschwerde- gegnerin zum Anlass nahm, am 29. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme einzureichen. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer datiert vom 23. Februar 2026; abgeschlossen wurde der Schriftenwechsel durch eine Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2026, der eine Kostennote ihres Rechtsvertreters beigelegt war. Die Beteiligten hielten durchgehend an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Nachdem die Vorinstanz die von der Beschwerdebeteiligten erteilte Baubewilligung aufgehoben hat, sind die Be- schwerdeführer als Baugesuchsteller zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Ver- bindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom
18. Februar 2025 wurde mit Eingabe vom 4. März 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt zu- sammen mit der Ergänzung vom 7. April 2025 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die ge- setzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. Daran ändert auch der zwischenzeitlich eingetretene Tod des Hahnes nichts, dessen Krähen die vorliegende Streitigkeit zumindest mitverursacht hat; insbesondere haben die Beschwerdeführer nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an ei- ner (baurechtlichen) Bewilligung für die Haltung eines neuen Hahnes, den sie eigenen An- gaben zufolge anschaffen möchten. 2. Der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdebeteiligten datiert vom 6./9. Dezember 2022 und erging damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am
1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben sind somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG sowie BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen, in: Pra 105 Nr. 52, und G. MÜLLER, Zulässigkeit der begünstigenden Rückwirkung, in: ZBl 118/2017, S. 268 ff., S. 273 ff.). Die Anwendung "neuen Rechts" (vgl. Art. 173 Abs. 2 PBG) setzt allerdings gemäss der Praxis im Kanton St. Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Pla- nungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: B 2025/46 4/23
ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des BUD "Übergangsrechtliche Best- immungen im Planungs- und Baugesetz PBG", vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Bau- reglement der Beschwerdebeteiligten vom 9. März 2017 (BauR) und der Zonenplan wurden noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen des PBG kann daher praxisgemäss vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, ist auf das bis 30. Sep- tember 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) und das kommunale Reglement – vorliegend das BauR – abzustellen. 3. Die Beschwerdeführer beantragen ohne nähere Begründung einen Augenschein. Der Au- genschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrit- tene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schind- ler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 50 zu Art. 12-13 VRP). Die tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall hinreichend aus den Verfahrensakten. Im Rekursverfahren wurde zudem ein Augen- und Ohrenschein durchgeführt. Davon liegt ein aussagekräftiges Protokoll samt diversen Fotografien in den Akten (act. 10/17 samt Beilage 1). Für die Klärung der tatsächlichen Gegebenheiten – so- weit sie vorliegend zu prüfen sind – vermöchte ein Augenschein deshalb aller Voraussicht nach nicht zu weiteren für das Gericht relevanten Erkenntnissen zu führen, insbesondere auch deshalb, weil auf dem Grundstück der Beschwerdeführer derzeit offenbar kein krä- hender Hahn gehalten wird. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die hobbymässige Tierhaltung in der Wohnzone grundsätzlich zonenkonform sei, so insbesondere auch das Halten von Ka- ninchen und Hühnern, wobei es im Einzelfall auf die Anzahl der Tiere ankomme. Das Halten eines Hahns in einer Wohnzone sei nicht per se zonenwidrig. Ob die konkrete Hobbytier- haltung mit 18 Hühnern, einem Hahn und acht Kaninchen aufgrund der durch alle zusam- men verursachten Immissionen im konkreten Fall zulässig sei oder nicht, sei allerdings nicht B 2025/46 5/23
abstrakt anhand Vorschriften zur Zonenkonformität zu prüfen, sondern anhand der umwelt- rechtlichen Bestimmungen. Das Gegacker der Hühner sei vorliegend als nicht störend zu beurteilen, währenddessen das Krähen des Hahns als laut und daher eher störend regis- triert werde. Die Anwesenheit der Kaninchen sei jedenfalls in Form von Lärm nicht wahrge- nommen worden (act. 2, E. 5.2.2). Während des Augenscheins habe der Hahn rund 13-mal gekräht. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Krähen des Hahns tendenziell häufig vorkomme. Zudem sei das Krähen laut und impulsiv gewesen. Zwar werde der Hahn auf einem Grundstück gehalten, das sich in einer ländlichen Umgebung am Rande eines Dorfes befinde, in welchem zwei bis drei Bautiefen weiter die Landwirtschaftszone beginne. Jedoch sei die Gegend auch seitens der Rekursinstanz als eher ruhig wahrgenommen worden. So gebe es in der näheren Umgebung keine störenden Strassen oder Betriebe, weshalb das Krähen des Hahns als übermässig zu werten sei und somit eine Verletzung der umwelt- rechtlichen Vorgaben darstelle (act. 2, E. 5.2.6). Da keine weiteren Massnahmen zur Re- duktion der vom Hahn ausgehenden Lärmimmissionen möglich seien, sei die Baubewilli- gung, welche auch das Halten des Hahns beinhalte, aufzuheben (act. 2, E. 5.2.7). Im Sinn des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips sei es zudem möglich und auch angezeigt, die Tiergehege weiter von der südlichen und westlichen Nachbarschaft weg in Richtung Norden zu platzieren. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte geprüft werden müssen, ob noch weitere Standorte in Frage kommen. Es liege daher auch eine Verletzung des Vorsor- geprinzips vor; auch aus diesem Grund sei die Baubewilligung aufzuheben (act. 2, E. 5.3.2). 4.2. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die Messung der von ihrem (mitt- lerweile verstorbenen) Hahn verursachten Immissionen sei fehlerhaft erfolgt. Es könne nicht allein auf die Anzahl an Krährufen während des vorinstanzlichen Augenscheins abgestellt werden. Aufgrund der grossen Anzahl fremder Personen habe der Hahn anfänglich – seiner natürlichen Veranlagung folgend – wiederholt gekräht, sich im weiteren Verlauf jedoch mehr und mehr beruhigt. Die vorinstanzlichen Erhebungen seien daher nicht aussagekräftig und der Sachverhalt diesbezüglich unvollständig bzw. falsch festgestellt. Bei den zwei von der Beschwerdebeteiligten durchgeführten Augenscheinen seien einmal überhaupt keine Kräh- rufe festgestellt worden, das andere Mal zwei bis drei Rufe pro Stunde, was kaum störend sein könne. Der Hahn habe vor allem zu Arbeitszeiten am Morgen, gegen Mittag und am Nachmittag gekräht. Bei Sonnenuntergang sei er in den Stall gegangen und habe sich ruhig verhalten. Die beim Augenschein anwesende Mitarbeiterin des Amtes für Umweltschutz (AFU) habe keine abschliessende Beurteilung abgegeben. Sie habe auch keine techni- schen Hilfsmittel dabeigehabt, um die Intensität des Krähens festzustellen. Im anschlies- send von einer anderen Person erstellten Amtsbericht des AFU habe es plötzlich geheis- sen, der Hahn krähe während des ganzen Tages immer wieder laut, weshalb die Störungen nicht geringfügig und die Planungswerte überschritten seien. Dass die beim Augenschein B 2025/46 6/23
anwesende Mitarbeiterin des AFU keinen schriftlichen Bericht abgegeben, sondern münd- lich berichtet habe, sei nicht professionell. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Mitarbeiterin den Amtsbericht gelesen und freigegeben habe. Die zwei Stunden des Au- genscheins, an welchem nicht die üblichen Bedingungen geherrscht hätten, würden im Amtsbericht in unzulässiger Weise auf den ganzen Tag hochgerechnet. Darin liege keine objektive Beurteilung. Entgegen den Ausführungen der beim Augenschein anwesenden Mitarbeiterin des AFU sei die Anzahl Schreie pro Tag nicht erhoben worden. Auch zur Lärm- intensität existierten keine dokumentierten Messungen. Hinzu komme, dass Y.__ eine länd- liche Gemeinde sei, geprägt von Kleinsiedlungen inmitten landwirtschaftlich genutzter Um- gebung. Hier sei mit der Haltung von Nutztieren zu rechnen. Die Distanz zur Landwirt- schaftszone, wo es in den Sommermonaten zu unvermeidbaren Lärm- und Geruchsimmis- sionen komme, betrage gemessen vom Einfamilienhaus auf dem Grundstück Nr. 0002_ der Beschwerdegegnerin etwas mehr als 50 Meter. Der vorinstanzliche Augenschein habe am
20. Juli 2023 und damit mitten in den Sommerferien stattgefunden. Viele Nachbarn, insbe- sondere Kinder, seien ferienabwesend gewesen. Das Quartier sei wie ausgestorben gewe- sen. Die beschriebenen ruhigen Verhältnisse seien daher nicht repräsentativ. Die Aufzeich- nungen der Beschwerdegegnerin zu den Krährufen könnten nicht herangezogen werden; diese stellten einseitige Parteibehauptungen dar. Nicht beachtet worden sei von der Vo- rinstanz, dass in der erweiterten Nachbarschaft, ebenfalls in der Wohnzone W2, weitere Hähne gehalten würden, der eine etwa 210 Meter entfernt vom Grundstück der Beschwer- deführer auf dem Grundstück Nr. 0005_ und zwei andere lediglich rund 30 Meter entfernt auf dem Grundstück Nr. 0006_. Dies belege den ländlichen Charakter des Quartiers und die Zonenkonformität der Haltung von Hähnen in der Wohnzone in der Gemeinde Z.__. Der Hahn sei mittlerweile verstorben, sie beabsichtigten jedoch, sich wieder einen Hahn anzuschaffen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, sei das Halten eines Hahns in einer Wohnzone zonenkonform, sofern es – wie vorliegend – um hobbymässige Tierhal- tung gehe. Bei der Haltung der Kaninchen und der Hühner sei die Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Vorschriften von der Vorinstanz bejaht worden. Da Belastungsgrenz- werte für Alltagslärm fehlten, sei eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen. Die Beschwerdebeteiligte habe eine solche Prüfung vorgenommen und sei zum Schluss gelangt, dass das gelegentliche Krähen ihres Hahns zu Lärmeinwirkungen führe, diese jedoch nicht übermässig seien. Ausgehend von der falschen Annahme, dass es sich um ein ruhiges Quartier handle, und der nicht objektivierbaren Feststellung während des zweistündigen Augenscheins sei die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gekommen. Der Amtsbericht des AFU weise offensichtliche Mängel und Widersprüche auf. Gemäss der Rechtsprechung in anderen Kantonen sei das Halten eines Hahns in der Wohnzone insbesondere in ländlicher Umgebung unter lärm- schutzrechtlichen Aspekten zulässig, wenn dieser nachts im abgedunkelten Stall B 2025/46 7/23
untergebracht sei. Selbst wenn die Haltung eines Hahns aus umweltrechtlichen Gründen nicht zulässig wäre, sei der Entscheid der Vorinstanz mit der Aufhebung der gesamten Bau- bewilligung, welche auch die Haltung der Hühner und Kaninchen umfasst habe, als unver- hältnismässig zu beurteilen. Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip sei ebenfalls nicht verletzt, da Massnahmen der Emissionsbegrenzung stets verhältnismässig sein müssten. Dass sich auch gegen Westen und Osten ihres Grundstücks weitere Einfamilienhäuser befänden, werde von der Vorin- stanz ausser Acht gelassen, wenn diese eine Verschiebung der Tiergehege gegen Norden verlange. Eine Verlegung gegen Norden würde das heute dort befindliche Gewächshaus und ein fest verbautes Gartenbeet tangieren. Eine Verlegung wäre mit hohen Kosten ver- bunden. Zudem sei der heutige Standort des Hühnergeheges zu schattig für das Gewächs- haus und das Gartenbeet. Die Vorinstanz übersehe sodann, dass der heutige Standort in Absprache mit einem Experten tierschutzrechtliche Aspekte berücksichtige. Der Standort mit Bäumen und Sträuchern biete genügend Schatten für die Hühner, insbesondere auch für den Stall, der sich ansonsten sehr schnell erhitze. So, wie der Stall heute ausgerichtet sei, gehe der Schall nicht in Richtung der Parzelle der Beschwerdegegnerin. Werde der Stall verlegt, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Lärmimmissionen für die Be- schwerdegegnerin gar höher seien. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie hätten den Standort absichtlich möglichst nahe an deren Liegenschaft gewählt, sei schlichtweg tatsachenwidrig. Ihnen – den Beschwerdeführern – könne auch nicht vorgeworden werden, dass sie sich bei der Errichtung der Bauten bösgläubig verhalten hätten, sei doch die Bau- bewilligungspflicht für diese Art von Bauten gerade nicht offensichtlich. Alternative Stand- orte mit weniger Emissionen gebe es aufgrund der tatsächlichen Situation und aus tier- schutzrechtlicher Sicht nicht. Die Vorinstanz sei von einer absoluten Geltung des Vorsor- geprinzips ausgegangen und habe dabei die Verhältnismässigkeit und die örtlichen Ver- hältnisse unterschlagen. Die Beibehaltung des heutigen Standorts der Gehege sei daher nicht per se ausgeschlossen. Da die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Verschiebung der Tiergehege im vorinstanzlichen Rekursverfahren verspätet gestellt habe, sei die Gut- heissung in diesem Punkt ohnehin nicht zulässig. 4.3. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführer hätten die Tiergehege ohne vorgängige Einholung einer Bewilligung möglichst weit weg vom eigenen Wohnhaus unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu ihr errichtet. Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführer habe der Hahn auch beim Augenschein kräftig gekräht, der im Einsprache- verfahren durchgeführt worden sei. Massgeblich sei ohnehin, was beim Augenschein der Vorinstanz festgestellt worden sei. Der Hahn habe damals nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Augenscheins geschrien. Die Schreie seien innerhalb ihres B 2025/46 8/23
Wohnhauses (der Beschwerdegegnerin) auch bei geschlossenen Fenstern festzustellen gewesen. Bezeichnend sei auch, dass sich mit Schreiben vom 17. November 2017 weitere Anwohner mit ihren Ruhebedürfnissen an die Gemeinde bzw. die Beschwerdeführer ge- wandt hätten. Der Nachweis der Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverord- nung (SR 814.41, LSV) müsse von den Beschwerdeführern erbracht werden, was vorlie- gend nicht geschehen sei. Die Kritik am Amtsbericht des AFU sei nicht zu hören. Massge- bend sei die Häufigkeit der Schreie. Die Umgebung sei bei der Beurteilung nicht vernach- lässigt worden; die Vorinstanz gehe zutreffend davon aus, dass ein ruhiges Einfamilien- hausquartier vorliege. Das Schreien des Hahns sei mit dem Lärm spielender Kinder oder dem Bellen von Hunden entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführer nicht vergleichbar. Ob auf einem 240 Meter entfernten Grundstück ein weiterer Hahn gehalten werde, sei nicht von Belang, da dessen Krähen aufgrund der Distanz für die Beschwerdegegnerin nicht zu hören sei. Die weiteren erwähnten Hähne im Quartier seien mittlerweile aus Rücksicht- nahme auf die ruhigen Wohnverhältnisse nicht mehr vorhanden. Die Nähe zur Landwirt- schaftszone sei nicht entscheidend, da es sich dabei um Grasland handle, das keinen Lärm verursache. Da die Tiergehege ohne Einholung einer Bewilligung erstellt worden seien, könne nicht mit den unverhältnismässigen Kosten einer Verlegung argumentiert werden. Ob ein anderer Standort in Frage komme, müsse die Beschwerdebeteiligte in Beachtung des Vorsorgeprinzips beurteilen. Die am Augenschein anwesende Fachspezialistin Lärmschutz habe eine objektive Beurtei- lung vorgenommen, gestützt darauf sei anschliessend der Amtsbericht des AFU erstellt worden. Im Zeitpunkt des Augenscheins sei es in der unmittelbaren Umgebung keineswegs sehr ruhig gewesen. Es sei zu hören gewesen, dass sich spielende Kinder und Familien draussen in den Gärten aufgehalten hätten. Dies sei jedoch vom Geschrei des Hahns über- tönt worden. Aus der Tatsache, dass der Amtsbericht von einer anderen Person verfasst worden sei als der beim Augenschein anwesenden Mitarbeiterin des AFU, könne nicht auf dessen Widersprüchlichkeit geschlossen werden. Die Zitate der Fachspezialistin würden darin korrekt wiedergegeben. Das von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren erneut be- schriebene Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Die Aufzeichnungen der Beschwerdegeg- nerin zur Häufigkeit des Krähens seien von den Beschwerdeführern nie substantiiert be- stritten worden. Die Planungswerte gemäss der LSV seien eingehalten, wenn der Lärm nur geringfügig störend sei. Das Krähen eines Hahns verursache nach der Forschung einen nicht geringfügig störenden Lärm. Zu beachten sei im Vergleich zu anderer, von den Be- schwerdeführern zitierter Rechtsprechung, dass die Distanz des Tiergeheges zum Grund- stück der Beschwerdegegnerin 0 Meter betrage. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei nicht verletzt; aufgrund der vorliegenden Situation hätten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen dürfen, dass ihnen eine nicht lärmschutzkonforme Bewilligung erteilt werde. Mit der konkreten Positionierung der Bauten und Anlagen hätten die Beschwerdeführer B 2025/46 9/23
sämtliche Immissionen überwiegend auf das Nachbargrundstück verlagert, was keinen Rechtsschutz verdiene. Es gebe durchaus alternative Standorte auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, so z.B. auf der Westseite der Hausfassade. Zwecks ausreichender Be- schattung könnten dort neue Bepflanzungen vorgenommen werden. Nebst dem Lärm seien bei einer Verlegung auch die von der Tierhaltung ausgehenden Gerüche zu berücksichti- gen. 5. 5.1. 5.1.1. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700, RPG). Für die Bewil- ligung wird vorausgesetzt, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen (BGE 139 II 134 E. 5.2, mit Hinweisen). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Reali- sierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c, mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumpla- nerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3). Namentlich ist dabei auch die Übereinstimmung des Bauprojekts mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen. 5.1.2. Der Zweck der Nutzungszone ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenarten und den zugehörigen Nutzungsvorschriften im kantonalen und kommunalen Recht. Die Zonenkon- formität im Sinn des Bundesrechts setzt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Bau- vorhaben und Zonenzweck voraus. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG gewährleistet einen abstrakt wirkenden öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01, USG) und den dazugehörigen Ausführungsverordnungen. Des- halb ist zunächst festzustellen, ob eine Baute oder Anlage zu einer bestimmten Kategorie gehört, die in der betreffenden Zone zulässig ist. Dazu gehört auch die Beurteilung der B 2025/46 10/23
typischerweise von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen. Erst anschliessend ist – soweit noch erforderlich – in einer zweiten Stufe zu beurteilen, ob der Betrieb konkret Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten (vgl. VerwGE B 2016/161 und 162 vom 15. August 2017 E. 5.1; J. BEREUTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum PBG, 2020, N 4 zu Vor. Art. 12-15 PBG). 5.2. 5.2.1. Wohnzonen umfassen Gebiete, die sich für das Wohnen und nicht störende Gewerbege- biete eignen (Art. 12 Abs. 1 PBG). Sie sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse ge- währleisten. Wohnzonen sind indes nicht immissionsfreie Räume. So sind auch Gewerbe- betriebe wie Bäckereien, Metzgereien, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte, (Tier-)Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Architektur- oder Treuhandbüros in der Wohnzone zu- lässig (BEREUTER, a.a.O., N 5 zu Art. 12 PBG). Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im Allgemeinen die Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen nachzuge- hen, z.B. sportliche oder kreative Tätigkeiten auszuüben. Gewisse Immissionen sind mit der Wohnnutzung typischerweise verbunden, so etwa, wenn Kinder im Freien spielen (vgl. zur Zonenkonformität von Kindertagesstätten BGer 1C_521/2015 vom 9. August 2016 E. 4.5 mit Hinweisen), der Rasen gemäht wird oder in Gärten Feste gefeiert werden. Ohne weiteres zonenkonform sind in der Wohnzone Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch solche, die mit der Wohnnutzung zusammenhängen, wie Garagen oder Gartenhäuser. 5.2.2. Bestandteil einer reinen Wohnnutzung ist auch das Halten von Tieren, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch ver- einbar ist (VerwGE 2016/161, 2016/162 vom 15. August 2017 E. 5.1). Zonenkonform ist nur eine Tierhaltung, die rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung dient, wozu auch die nichtgewerbliche Zucht zählt. Ob eine Tierhaltung noch als Freizeitbetätigung be- zeichnet werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Indes können auch Nutztiere Gegenstand hobbymässiger Beschäftigung sein. Bauwerke zur Haltung von Haustieren sind so lange zonenkonform, als von den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden (BEREUTER, a.a.O., N 6 zu Art. 12 PBG). 5.2.3. In einem Entscheid vom 24. Juli 2013 hatte die Vorinstanz die Haltung von vier Hasen, vier Hühnern und sechs Ziegen in der Wohnzone zu beurteilen. Sie kam zum Schluss, dass die hobbymässige Haltung von vier Hasen den Zonenzweck nicht in Frage stelle und B 2025/46 11/23
zonenkonform sei. Bei tiergerechter Haltung könnten störende Geruchsimmissionen aus- geschlossen werden. Auch allfällige Lärmimmissionen seien vernachlässigbar. Gleiches gelte für das hobbymässige Halten von vier Hühnern in der Wohnzone. Es sei unbestritten, dass die Hühner durch Gackern Lärm erzeugten und auch Mist produzierten. Die Zonen- konformität eines Pferdestalls mit vier Pferden sei für die Wohnzone bereits ver- schiedentlich bejaht worden. Die Haltung von sechs Ziegen sei damit vergleichbar. Der durch das Meckern erzeugte Lärm der Ziegen sei mit der Wohnzone vereinbar. Auch die Kombination der verschiedenen Tierarten (Hasen, Hühner, Ziegen) sei in der Wohnzone abstrakt zulässig, da insbesondere von den Hasen und Hühnern nur geringfügige Emissio- nen ausgingen (JuMi 2013/III Nr. 4). Ferner wurden im Kanton St. Gallen in der Wohnzone Pferdeboxen für die Haltung von drei bis vier Pferden (B 2015/5 vom 24. November 2016 E. 2.1), eine Voliere für höchstens 60 Vögel, ein Schafstall für die Haltung von höchstens sieben Schafen sowie das Halten von höchstens drei erwachsenen Hunden samt Aufzucht von maximal einem Wurf pro Jahr bewilligt (BEREUTER, a.a.O., N 6 zu Art. 12 PBG). 5.3. Bei Betrachtung der vorstehend skizzierten Massstäbe ist die hobbymässige Haltung von Kaninchen, Hühnern und eines Hahns ohne Verfolgung gewerblicher Ziele, wie sie vorlie- gend in Frage steht, in der Wohnzone abstrakt zonenkonform, ebenso wie die dafür erfor- derlichen Bauten und Anlagen. Unbestrittenermassen zonenkonform ist auch das Ge- wächshaus. Insofern ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. 6. Umstritten ist, ob die konkrete Tierhaltung ein Ausmass annimmt, die das zulässige, durch umweltschutzrechtliche Bestimmungen vorgegebene Mass überschreitet und zu unzulässi- gen Immissionen führt. 6.1. Der Zweck des USG umfasst insbesondere den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Durch die Umweltschutz- gesetzgebung erfasst sind unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrs- anlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Be- trieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze (Art. 2 Abs. 1 LSV). Luft- verunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der B 2025/46 12/23
Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Zudem sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 und Art. 25 USG sowie 7 Abs. 1 lit. a und b LSV; vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 138 II 331 E. 2.1). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Be- tagte und Schwangere (Art. 13 USG). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bun- desrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissions- grenzwerten (Art. 23 USG). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmim- missionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte; Art. 40 Abs. 3 LSV). In Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, gilt im Zusammenhang mit den Belastungsgrenzwerten die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). 6.2. Die Haltung von Kleintieren kann Lärmemissionen verursachen. Entsprechend stellen Ställe und Gehege ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegen (vgl. E. 6.1 hiervor). Von Tieren ausgehender Lärm gilt als Alltagslärm; für diesen fehlen definierte Be- lastungsgrenzwerte. Ob die Störung unzumutbar ist, beurteilt sich daher gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG. Neue ortsfeste Anlagen müssen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungs- werte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchs- tens geringfügige Störungen auftreten (vgl. BGer 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, mit Hinweisen). Bei der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeit- punkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelas- tung der Zone zu berücksichtigen. Dabei darf nicht auf das subjektive Lärmempfinden ein- zelner Personen abgestellt werden, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter Be- rücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG; BGer 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3, mit Hinweisen). B 2025/46 13/23
6.3. Die hobbymässige Haltung von Geflügel inkl. eines oder mehrerer Hähne in der Wohnzone wurde in anderen Kantonen bei Ergreifung konkreter Massnahmen (Einhaltung der Nacht- ruhezeiten, Schallisolierung des Stalls, Beschränkung der Anzahl Hähne) grösstenteils als lärmrechtlich geringfügige Störung eingestuft:
- In einem Entscheid der (früheren) Baurekurskommission Zürich vom 25. Mai 2007 (BRKE I Nrn. 0108 und 0109/2007, in: BEZ 2007 Nr. 36) war die Haltung von vier Hühnern und eines Hahns zu beurteilen. Die Baurekurskommission erwog, das Ga- ckern von Hühnern sei von geringer Lärmintensität, weshalb das Halten von wenigen Hühnern ohne Hahn von vornherein als unproblematisch erscheine. Das Krähen ei- nes Hahnes indessen werde vom menschlichen Ohr als relativ intensiv empfunden. Insbesondere die frühmorgendlichen Rufe weckten die Nachbarn zu unerwünschter Stunde. Ein Hahn solle deshalb seine Lautäusserungen in Wohngebieten nicht un- eingeschränkt verbreiten können. Bei geeigneten baulichen Massnahmen und unter Berücksichtigung des konkreten Umfelds bedeute dies jedoch nicht, dass das Halten eines Hahns in der Wohnzone gänzlich untersagt sei. Als wichtigste Massnahme sei die Beschränkung der Zeit zu betrachten, in der sich das Tier im Freien aufhalte – insbesondere in den frühen Morgenstunden. Verbrächten Hühner und Hähne die Nacht in einem Gebäude, sei dies mit einer Haustierhaltung vergleichbar, etwa jener eines Hundes, der sich tagsüber regelmässig im Garten aufhalte und dabei zeitweise belle. Da Hühner jedoch nicht ins Wohnhaus geholt würden, seien gewisse Anforde- rungen an das Hühnerhaus zu stellen, damit der Schall des krähenden Hahns in den Ruhezeiten entscheidend gedämmt werde. Ferner sei auch die konkrete Umgebung miteinzubeziehen. Mit den Einfamilienhäusern und den üppig bewachsenen Gärten wirke die Gegend im konkreten Fall selbst dann noch ländlich, wenn weitere Über- bauungen realisiert würden. Das Krähen eines tagsüber freilaufenden Hahns sei mit dem Zonencharakter durchaus verträglich; es werde vom durchschnittlich empfindli- chen Menschen noch als jenes Mass an Belärmung erlebt, das allgemein zu ertragen sei (E. 7.4).
- Das Verwaltungsgericht Aargau hatte den Fall einer hobbymässigen Haltung und Zucht von rund 30 Zwerghühnern einschliesslich mehrerer Hähne in der Wohnzone zu entscheiden (WBE.2011.114 vom 18. Juni 2012, in: AGVE 2012 Nr. 19). Ein Nach- bar hatte ein Halteverbot für die Hähne verlangt, da diese während des gesamten Tages sehr laut krähten. Das Gericht erwog, mehrere Hähne auf relativ engem Raum könnten sich als Konkurrenten gegenseitig zum Krähen animieren. Aus diesen Grün- den werde in Zonen, die der Wohnnutzung dienten, in aller Regel lediglich die Haltung eines einzelnen Hahns als zulässig angesehen, gegebenenfalls unter Auflagen. Ein B 2025/46 14/23
vollständiges Verbot der hobbymässigen Haltung von Hähnen in Wohnzonen aus Lärmschutzgründen sei indes nicht gerechtfertigt. Klar erscheine immerhin, dass in Wohngebieten nicht eine unbeschränkte Anzahl Hähne gehalten werden dürften. Um den Interessen des Nachbarn, nicht übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein, wie auch jenen der Halter, welche die Hähne züchteten und an Ausstellungen präsentierten, Rechnung zu tragen, sei die Haltung von zwei krähfähigen Hähnen (von August bis und mit Februar) bzw. von einem Hahn (von März bis und mit Juli) zu gestatten (E. 4.2.4 und 4.2.6). Eine Einstallung über die Mittagszeit wurde abge- lehnt (E. 4.3).
- Ein weiterer im Kanton Zürich vom (heutigen) Baurekursgericht beurteilter Fall betraf eine Seidenhühnerzucht mit 10 - 15 Hühnern, einem Hahn und zeitweilig einigen Kü- ken (BRGE III Nr. 0141/2017 vom 5. Oktober 2017, in: BEZ 2018 Nr. 7). Gerügt wurde von Nachbarn, dass die durchdringenden und alarmierenden Lautäusserungen des Hahns von frühmorgens bis spätabends zu hören seien. Das Gericht erwog, der Frei- lauf eines Hahns ab 06.00 Uhr morgens sei aufgrund der starken Störung schlafender Nachbarn umweltschutzrechtlich nicht haltbar. Eine morgendliche Ruhezeit bis werk- tags 07.00 und an Wochenendtagen bis 08.00 Uhr sei verhältnismässig (E. 4.3).
- In einem Entscheid vom 12. Juni 2019 erwog das Baurekursgericht Zürich, das Krä- hen eines tagsüber freilaufenden und nachts in einem isolierten Hühnerhaus unter- gebrachten Hahns, von dem die Nachbarn behaupteten, er krähe durchschnittlich zehnmal pro Stunde, sei in ländlicher Umgebung mit dem Charakter der Wohnzone durchaus verträglich (BRGE III Nr. 0077/2019 E. 5.4).
- Das Verwaltungsgericht Solothurn entschied am 16. Mai 2024 (VWBES.2024.29) in einem Fall, in dem sich die Nachbarn, deren Wohn- und Schlafräume nur wenige Meter vom Hühnerstall entfernt lagen, über mehrere hundert Hahnenschreie pro Tag beschwerten. Es befand, dass die Begrenzung der Anzahl maximal zulässiger Hähne sowie der Auslaufzeit als emissionsbegrenzende Massnahmen zur Reduktion des Lärms geeignet und verhältnismässig seien. Es könne vorkommen, dass der Hahn nicht nur bei Sonnenaufgang, sondern auch tagsüber krähe. Die Haltung eines Hahns tagsüber sei mit derjenigen eines (laut) bellenden Hundes vergleichbar, grundsätzlich hinzunehmen und mit dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung (und dem Anspruch auf ungestörte Nachtruhe) vereinbar. Ein generelles Verbot zur Haltung eines Hahns sei nicht verhältnismässig (E. 7.7 und 9).
- Im Kanton Thurgau schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2017 (VG.2016.147/E, in: TVR 2017 Nr. 17) aufgrund des grossen kommunalen B 2025/46 15/23
Ermessensspielraums den Entscheid der Gemeindebehörde, welche die Haltung von 18 Geflügeltieren (Hennen, Küken und ein Hahn) in der Wohnzone als nicht zulässig erachtet und auf 10 Hühner ohne Hahn beschränkt hatte. Gemäss kantonalem Bau- gesetz und kommunalem Baureglement bezwecke die Wohnzone die Schaffung ru- higer Wohnverhältnisse. Es sei Sache der Gemeinden, die Wohnzonen näher zu de- finieren, da diese mit den tatsächlichen Verhältnissen stärker vertraut seien (E. 4.3.1, 4.3.3 und 5.1). 6.4. Unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Vergleichsmassstäbe ist vorliegend wie folgt zu entscheiden: 6.4.1. Die Haltung der acht Kaninchen auf dem Grundstück Nr. 0000_ gibt lärmtechnisch zu kei- nen Beschwerden Anlass. Von der Rekursinstanz wurde deren Anwesenheit in Form von Lärm beim Augenschein nicht wahrgenommen (act. 2, E. 5.2.2). Es ist unbestritten, dass von ihnen keine mehr als geringfügige Störung ausgeht. Die Haltung von acht Kaninchen auf dem Grundstück Nr. 0000_ führt damit zu keinen übermässigen Lärmimmissionen in der Nachbarschaft und entspricht den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. 6.4.2. Gemäss Amtsbericht des AFU habe das Gegacker der 18 Hühner gegenüber dem Krähen des Hahns nach Einschätzung der Fachspezialistin Lärmschutz wenig störend gewirkt, da es weder laut noch impulshaltig gewesen sei. Die von der Hühnerschar (ohne Hahn) er- zeugten Lärmimmissionen würden die Grenze der geringfügigen Störung nicht überschrei- ten (act. 10/25, Ziff. 6a, 6b und 6d). Die Vorinstanz beurteilte das Gegacker der Hühner gar als nicht störend (act. 2, E. 5.2.2). Die Hühner sind nachts im schalldichten Stall unterge- bracht. Gemäss Amtsbericht des AFU sei eine Einstallung zwischen 22.00 Uhr (unter Be- zugnahme auf den Betrieb von Aussenwirtschaften von Restaurationsbetrieben) bis 07.00 Uhr gerechtfertigt, wobei die Einstallung mit Ausnahme der Sommermonate ohnehin früher erfolgen dürfte. Die Haltung von 18 Hühnern auf dem Grundstück Nr. 0000_ führt damit zu keinen übermässigen Lärmimmissionen in der Nachbarschaft und entspricht den öffentlich- rechtlichen Bestimmungen. B 2025/46 16/23
6.5. Näher zu prüfen ist die Lärmschutzkonformität der Haltung eines Hahns. 6.5.1. Streitig ist diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht, ob die von einem Hahn ausgehenden Lärm- immissionen mehr als nur geringfügig stören. Wie eingangs dargelegt, wird in der Recht- sprechung die Haltung eines (einzelnen) Hahns bei Ergreifung der geeigneten Massnah- men (Beschränkung des Auslaufs, Einhaltung der Nachtruhe in einem schalldichten Stall) und unter Berücksichtigung des konkreten Umfelds in einer Wohnzone aus lärmschutz- rechtlicher Sicht überwiegend als zulässig erachtet, auch wenn dessen Krähen tagsüber häufig und unerwartet auftritt sowie vom menschlichen Ohr als intensiv und laut empfunden wird. Inwiefern vorliegend eine andere Beurteilung angezeigt wäre, erschliesst sich dem Gericht nicht. Mit der Beschränkung der Baubewilligung auf die Haltung eines einzelnen Hahns und der Festlegung der nächtlichen Einschlusszeiten in einem schallisolierten Stall (vgl. hiernach unter E. 6.5.1.1) und unter Berücksichtigung des konkreten Umfelds (vgl. hiernach unter E. 6.5.1.2) sind die in Beachtung des Vorsorgeprinzips notwendigen Mass- nahmen zur Begrenzung des Lärms an der Quelle ergriffen worden, wovon auch die – mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute – Beschwerdebeteiligte ausging. 6.5.1.1. Beim streitbetroffenen Hühnerhaus handelt es sich um eine Kleinbaute einfacher Ausfüh- rung. Gemäss Protokoll und Fotos des vorinstanzlichen Augenscheins sind die Holzwände in doppelter Ausführung und mit dazwischenliegender Isolation 0.1m dick. Die Decke ist mit Schaumstoff ausgestattet. Das Fenster ist doppelisolierverglast und zusätzlich mit einem Brett zwecks Abdunklung versehen. Die am Augenschein anwesende Fachspezialistin Lärmschutz befand den Hühnerstall der Beschwerdeführer als genügend schalldicht (act. 10/17). Von der Grösse des Stalls her dürfen die Hühner und der Hahn gemäss den Ausführungen des Fachspezialisten Tierschutz maximal während 12 Stunden eingestallt sein (act. 10/17 samt Beilage 1). Das AFU führte im Amtsbericht aus, dass der Stall eine solide Bauart aufweise. Er erfülle die notwendigen Anforderungen hinsichtlich Lärmschut- zes (act. 10/25, S. 4). Die 18 Hühner und der Hahn sind laut Angaben der Beschwerdeführer von Sonnenuntergang bis 08.00 Uhr eingestallt. Gemäss erstinstanzlich erteilter (und von den Beschwerdeführern nicht beanstandeter) Baubewilligung ist der Hahn von 22.00 Uhr abends bis 07.00 Uhr morgens eingestallt zu halten. Für den Zeitraum, in dem die Hühner und der Hahn im schallisolierten Stall nächtigen, macht die Beschwerdegegnerin keine un- zumutbare Lärmbelästigung geltend. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Lärmimmissionen der 18 Hühner und des Hahns während der Einstallung und damit zu den nächtlichen Ruhezeiten im schalldicht isolierten Hühnerhaus nicht störend sind. B 2025/46 17/23
6.5.1.2. Das Dorf Y.__ mit rund 1’500 Einwohnern ist vollständig von der Landwirtschaftszone um- geben. Es besteht aus dem Dorfkern sowie zahlreichen umliegenden Einzelhöfen und Wei- lern. Der Charakter des Dorfes ist als ländlich einzustufen. Das streitbetroffene Grundstück Nr. 0000_ liegt am südöstlichen Dorfrand in einem Einfamilienhausquartier mit teils grossen Grundstücksflächen und üppig bewachsenen Gärten, die sich für Kleintierhaltung grund- sätzlich eignen. In einer Entfernung von rund 60 Metern (zwei Bautiefen) zum Grundstück Nr. 0000_ beginnt die Nichtbauzone. Vom Grundstück Nr. 0002_ der Beschwerdegegnerin aus beträgt die Distanz zum Nichtbaugebiet eine Bautiefe bzw. rund 40 Meter. In einer Wohnzone besteht auch bei geringer Lärmvorbelastung kein Anspruch auf (absolute) Ruhe. Ein eher ruhiges Umfeld, wie es die Vorinstanz am Augenschein feststellte, kann dabei gerade für eine ländliche Gegend sprechen. Der von einem tagsüber freilaufenden Hahn ausgehende Alltagslärm, namentlich das Krähen, wirkt in einer solchen Umgebung nicht übermässig störend, ist mit dem Zonencharakter verträglich und als jenes Mass an Lärm hinzunehmen, das allgemein noch zu ertragen ist, auch wenn es als solches laut, hochfre- quent und impulsartig in Erscheinung tritt. In Y.__ wurden und werden in der Wohnzone denn auch andernorts Hähne gehalten. Die Beschwerdebeteiligte, welche eine grössere Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen aufweist, war denn auch zweimal vor Ort. In Ausübung ihres Rechtsfolgeermessens, bei dessen Überprüfung die Rekursinstanz eine gewisse Zurückhaltung üben sollte, erachtete sie das Krähen des Hahns in der Wohnzone von Y.__ nicht als übermässige Lärmimmission. 6.5.2. Hähne krähen je nach Rasse und Individuum mehr oder weniger laut und mehr oder weni- ger häufig (act. 10/17, S. 6; 10/25, S. 4). Auch wenn es den Anschein macht, dass der verstorbene Hahn der Beschwerdeführer in der Tendenz tagsüber eher häufig schrie, kann nicht (mehr) auf die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallbeurteilung abgestellt wer- den, da dieser zwischenzeitlich verstorben ist. Im Übrigen fehlen für die Feststellung der Vorinstanz, dass jener Hahn über den gesamten Tag verteilt laut und häufig krähte, über eine längere Periode fachgerecht erhobene Akustikdaten zum Zeitpunkt, zur Häufigkeit und zur Lautstärke des Krähens. Eine Erhebung der Anzahl Schreie, wie von der Fachspezia- listin Lärmschutz am Augenschein vorgeschlagen (act. 10/17, S. 6), wurde nicht durchge- führt. Auf die Schlussfolgerung im Amtsbericht des AFU (act. 10/25), dass der Hahn wäh- rend des gesamten Tages durchschnittlich ungefähr alle neun Minuten insbesondere wäh- rend der sensiblen Tageszeiten (Tages-Randzeiten und über Mittag) krähe, kann nicht ab- gestellt werden. Die Hochrechnung der Anzahl Krährufe während des knapp zweistündigen vorinstanzlichen Augenscheins auf den gesamten Tag erscheint nicht als sachgerecht. B 2025/46 18/23
Die Feststellung der Fachspezialistin Lärmschutz, wonach das vorliegende Hahnenge- schrei in einem ruhigen Wohnquartier laut sei und gemäss Aussagen relativ häufig auftrete, stellt keinen hinreichenden Nachweis für die Häufigkeit dar, zumal unklar bleibt, auf welche Aussagen Bezug genommen wird und was unter «relativ häufig» zu verstehen ist. Desglei- chen kann aus der undifferenzierten Feststellung der Vorinstanz, wonach das Krähen des Hahns «tendenziell häufiger» vorkomme, nicht ohne Weiteres auf eine mehr als geringfü- gige bzw. übermässige Störung geschlossen werden (act. 2, E. 5.2.6). Ohne fachgerechte Erhebung der Anzahl wie auch der zeitlichen Verordnung und der Lautstärke der Schreie über einen längeren Zeitraum kann eine Überschreitung der Planungswerte nicht verläss- lich festgestellt und als Folge davon die Haltung des Hahns verboten werden. Auch wenn die Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin über die Hahnenschreie (act. 10/17 Beilage
2) darauf hindeuten, dass jener Hahn an gewissen Tagen in der Tendenz häufiger schrie, reichte dies für den Nachweis einer mehr als geringfügigen Störung nicht aus, zumal die Beschwerdeführer diese Aufzeichnungen bestritten und keine weiteren Nachbarn Einspra- che gegen das Bauvorhaben erhoben oder sich in letzter Zeit wegen des Lärmes bei der Gemeinde beschwert hatten. Das Schreiben mehrerer Nachbarn aus dem Jahr 2017 (act. 10/21.4), worin sich diese wegen krähender Hähne an die Beschwerdeführer wandten, ist nicht mehr aktuell, zumal seither keine weiteren Beanstandungen aktenkundig sind. Ohne- hin ist gerade nicht auf das subjektive Lärmempfinden einer einzelnen Person abzustellen, wovon auch das AFU im Amtsbericht ausgeht, wenn es ausführt, dass der Informationsge- halt des Hahnengeschreis und des Hühnergegackers von den einen Menschen als positiv und von den andern als negativ bewertet werde (act. 10/25, S. 3). 6.5.3. Die Beschwerdeführer beabsichtigen, künftig wieder einen Hahn zu halten. Da auf ihrem Grundstück jedoch derzeit kein Hahn gehalten wird, kann keine Einzelfallbeurteilung vor- genommen werden. Abstrakt betrachtet erweist sich die Haltung eines einzelnen Hahns auf dem Grundstück Nr. 0000_, unter der Auflage, dass er nachts von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr im schalldichten Stall untergebracht ist, als zonenkonform. Mit Blick auf die zuvor dargelegte Rechtsprechung (vgl. hiervor unter E. 6.3) und unter Be- rücksichtigung des Umstands, dass sich das Grundstück der Beschwerdeführer in einem ländlich geprägten Umfeld befindet, in dem auch weitere Hähne gehalten werden, ist bei objektiver Betrachtungsweise grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass eine sol- che Tierhaltung mit schädlichen Immissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG oder über- mässigem Lärm im Sinn von Art. 15 USG verbunden wäre; es ist mithin vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Haltung eines Hahnes per se mehr als geringfügigen Störun- gen verursachen würde. Ein gänzliches Verbot einer solchen Haltung ist unter diesen Um- ständen nicht verhältnismässig. Sollten künftig, trotz Einhaltung der verfügten Bedingungen B 2025/46 19/23
und Auflagen, nachweislich mehr als geringfügige Lärmstörungen im Zusammenhang mit der Haltung des Hahns festgestellt werden, so wären von der Beschwerdebeteiligten wei- tergehende Massnahmen zu prüfen und allenfalls zu verfügen. 7. 7.1. Nachdem somit vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die Haltung von 18 Hühnern und eines Hahns mehr als geringfügige Störungen verursacht, sind auch die Planungswerte nicht verletzt. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. BGE 127 II 306 E. 8). Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG (und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) kann grundsätzlich nur die umweltrechtliche Optimierung eines Projekts und nicht eine alternative Neuplanung verlangt werden (BGE 124 II 517 E. 5d). Es geht bei der umweltrechtlichen Optimierung somit primär um die Emissionsbegrenzung an der Quelle und nicht – zumindest nicht unmittelbar – um die Begrenzung der Lärmimmissi- onen bei Nachbargrundstücken. Hingegen kann verlangt werden, dass ein Standort gewählt wird, der insgesamt zu einer geringeren Lärmentwicklung führt. Auch ist bei der Standort- wahl allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine umfassende Interessenabwägung aller möglichen Standorte auf dem Grundstück durchzuführen; es ist daher ausreichend, wenn die Standortwahl plausibel gemacht wird (BGer 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.3 und 5.6). 7.2. Unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip kann von den Beschwerdeführern nach dem Ge- sagten (vgl. E. 7.1 hiervor) nicht verlangt werden, dass für das Hühnergehege ein Standort gewählt wird, der sich bezüglich Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerde- gegnerin als besonders günstig erwiese. Vorliegend bestehen mit der Beschattung des Hühnergeheges in der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.2 hiervor) nachvollziehbare Gründe für die Wahl des Standorts. Hinzu kommt, dass mit der von der Vorinstanz bzw. dem AFU angedachten Verlegung des Hühnergeheges um wenige Meter nach Norden und damit etwas weiter weg vom Grundstück der Beschwerde- gegnerin höchstens eine geringfügige Änderung der Immissionen erreicht werden könnte, da einerseits nicht davon auszugehen ist, dass sich der auf dem Grundstück der Beschwer- degegnerin wahrgenommene Schall eines im Freien krähenden Hahns dadurch wesentlich abschwächen würde, und sich die Hühner der Beschwerdeführer anderseits bereits heute nicht ständig im an das Grundstück der Beschwerdegegnerin angrenzenden Gehege, son- dern häufig ausserhalb desselben auf der gesamten Freifläche und damit auch in jenem B 2025/46 20/23
Teil des Grundstücks aufhalten, wo das Gehege und der Stall nach der Vorstellung der Vorinstanz neu zu liegen kommen sollen. Hinzu kommt, dass die Anlage dann näher an die Grundstücke anderer Nachbarn zu liegen käme. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips ist damit – entgegen der Vorinstanz – nicht auszumachen. 8. 8.1. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend und unter Berücksichtigung der Einschätzung des Fachspezialisten Tierschutz festgestellt hat, erweisen sich die Unterbringung der Kanin- chen und des Geflügels in den jeweiligen Ställen und Gehegen als tierschutzkonform (act. 2, E. 6). Auch wurden die Bauvorschriften für die Kleinbauten sowie die Grenzab- stände eingehalten (act. 2, E. 7). Da sich die Beteiligten mit diesen zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz nicht näher auseinandersetzen, kann darauf verwiesen werden. 8.2. Zutreffend sind ferner die Erwägungen der Beschwerdebeteiligten betreffend die privat- rechtlichen Immissionseinsprachen nach Art. 684 ZGB, wonach diese im Bereich der Um- weltschutzgesetzgebung in vielen Fällen bedeutungslos geworden sind und das öffentliche Recht die Führungsrolle übernommen hat, da der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz häufig weiter greift und strenger ist (SCHRADE/LORETAN, in: Kommentar zum USG, N 6 zu Vorbemerkungen zu Art. 11 – 25 USG). Letzterer geht von anderen Referenzgrössen aus, berücksichtigt z.B. Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, während im Privatrecht der Massstab des Durchschnittsmenschen gilt; ferner ist das umweltrechtliche Vorsorge- prinzip dem Privatrecht gänzlich unbekannt. Hinzu kommt, dass das allgemeine Gebot der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand verlangt. Die rechtsanwendenden Behörden ha- ben demnach in diesem Sinne auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwir- ken. Namentlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen sind bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses die öffentlich-rechtlichen Belastungsgrenzwerte her- anzuziehen (BGE 126 III 223 E. 3c). Fehlen solche, wie vorliegend, ist analog zur privat- rechtlichen Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. 9. Zusammenfassend steht fest, dass die streitbetroffene Haltung von acht Kaninchen, 18 Hühnern und einem Hahn unter den von der Beschwerdebeteiligten statuierten Bedin- gungen und Auflagen (Beschränkung der Anzahl, Einstallung des Hahns von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr) lärmrechtlich lediglich eine geringfügige Störung darstellt. Die Vorinstanz hat B 2025/46 21/23
daher die von der Beschwerdebeteiligten unter Auflagen und Bedingungen erteilte (nach- trägliche) Baubewilligung für das Hühner- und Kaninchengehege inkl. Ställen wie auch für das Gewächshaus, von dem ohnehin keine Emissionen ausgehen, zu Unrecht aufgehoben. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtenen Rekursentscheid der Vo- rinstanz vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die Baubewilligung der Beschwerdebetei- ligten vom 6./9. Dezember 2022 zu bestätigen. 10. 10.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von CHF 2'500 ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. In analoger Weise gehen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3’500 zu- lasten der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern ist der Kostenvorschuss von CHF 1'800 zurückzuerstatten. 10.2. Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf ausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag. Dem- gegenüber sind die obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren und das vorangehende Rekursverfahren durch die unterliegende Beschwerdegegnerin ausseramt- lich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigun- gen nach Ermessen gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren sowie in Berücksichtigung des getätigten Aufwands und der konkreten Verhältnisse erscheint eine Entschädigung der Be- schwerdeführer mit CHF 3’250 für das Rekursverfahren (in gleicher Höhe wie die Entschä- digung, welche die Vorinstanz im Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin zusprach) und mit CHF 3’500 für das Beschwerdeverfahren, je zuzüglich 4 % Barauslagen und Mehrwert- steuer, als angemessen (Art. 28bis und 29 HonO). B 2025/46 22/23
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 18. Feb- ruar 2025 gutgeheissen. Die Baubewilligung der Beschwerdebeteiligten (Baugesuch Nr. 2021-165) vom 6./9. Dezember 2022 wird bestätigt. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000. Der Kostenvorschuss von CHF 2'500 wird den Beschwerdeführern zurücker- stattet. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 3’500. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvor- schuss von CHF 1'800 zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer ausseramtlich für das Rekurs- verfahren mit CHF 3’380, für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3’640 (je inklusive Baraus- lagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). B 2025/46 23/23